International

Rechtslage von Coaching in Österreich

Die Rechtslage und ihre Auswirkungen in Österreich

8 Min.

Erschienen im Coaching-Newsletter in Ausgabe 09 | 2017

Das Foto zeigt eine Statue der Göttin Justitia, die eine Waage hält und die Augen verbunden hat.

Vorbemerkungen

(1) Juristische Aspekte werden in der reichhaltigen Coaching-Literatur vielfach ausgeklammert. Dies ist erstaunlich, befindet sich doch der Coaching-Markt mit allen seinen Leistungen nicht im rechtsleeren Raum.

(2) Mangels anderer Expertise kann der Autor in diesem Artikel nur die österreichische Rechtslage beleuchten. Mögen Experten anderer Rechtsordnungen die nachstehenden Ausführungen auf ihre jeweilige Rechtslage umlegen.

(3) Die Rechtslage hat zwingend Auswirkungen darauf, wer Coaching anbieten, wer es ausüben darf und welche Konsequenzen sich aus der (Nicht-)Erfüllung eines Coaching-Vertrags ergeben. Ohne einen solchen Vertrag kann es grundsätzlich zu gar keinen Coaching-Leistungen kommen. Aber Achtung: Schadensersatzansprüche können sich auch ohne Vertrag ergeben.

(4) Für die verständlicherweise immer öfter geforderte Professionalisierung des Coachings wird es unerlässlich sein, sich auch mit den juristischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen.

Rechtsfragen für Coaches

Einen aktuellen Artikel zu den wichtigsten Rechtsfragen (Stand: 2024) hat Dr. Geertje Tutschka verfasst. In ihrem Artikel nimmt die Expertin die Rechtslage für Coaches und Coaching-Ausbilder in Deutschland und Österreich genauer unter die Lupe.

Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Nicht (!) gesetzlich geschützt ist in Österreich die Berufsbezeichnung „Coach“. Das hat aber keine rechtlich relevanten Auswirkungen, denn: Coaching selbständig erwerbstätig auszuüben, hat in Österreich als gewerbsmäßige Tätigkeit zu gelten und unterliegt daher der Gewerbeordnung. Coaching ist ein ausdrückliches Vorbehaltsrecht in den Berufsbildern Unternehmensberatung sowie Lebens- und Sozialberatung. Coaching selbstständig erwerbstätig auszuüben, ist daher diesen Berufsgruppen vorbehalten. Es handelt sich dabei um „reglementierte Gewerbe“. Für eine Gewerbeberechtigung bedarf es eines speziellen Befähigungsnachweises. Als Nebenrecht ist Coaching auch von allen anderen Berufsausübungsrechten umfasst. Beispiel: Ein Tischler dürfte auch Coaching für Selbstbaumöbel anbieten und durchführen.

Fazit: Die selbstständige Ausübung von Coaching ist in Österreich durch die Gewerbeordnung gesetzlich geregelt. Verstöße gegen die Gewerbeordnung ziehen Verwaltungsstrafen nach sich.

Anmerkung: Die Rechtslage in Österreich ist deshalb außergewöhnlich, weil sie bezüglich der Therapie gerade umgekehrt ist: Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt, nicht aber die Ausübung. Dass es sich bei Letzterem um eine Gesetzeslücke handelt, ist evident, ändert aber nichts an dieser außergewöhnlichen Rechtslage. Das bringt das Kuriosum mit sich, dass in Österreich de jure nicht die Coaches aufpassen müssen, dass sie nicht Therapie betreiben, sondern umgekehrt die Therapeuten, dass sie nicht coachen. Letzteres ist in der andauernd geführten Debatte über die Abgrenzung von Coaching und Therapie vielleicht auch für Deutschland, Schweiz etc. interessant.

Ausbildung

Im Coaching-Markt übersteigt das Umsatzvolumen des Ausbildungsmarkts allen Schätzungen zufolge das Umsatzvolumen des Anwendungsmarkts. Von großer Bedeutung ist daher auch die Frage, wer Coaching-Ausbildungen anbieten darf. Dies ist gesetzlich nicht (!) geregelt. Aber: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufsausübung gesetzlich geregelt ist.

Konsequenz: Ausbildungsteilnehmer sind darauf hinzuweisen, dass sie mangels entsprechender Gewerbeberechtigung die Tätigkeit nicht selbstständig erwerbsmäßig ausüben dürfen. Es besteht also eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Ausbildungsanbieter.

Anmerkung: Für Nicht-Juristen ist oftmals der Unterschied zwischen Rechtslage und Sachlage verwirrend. Heißt: Rechtliche Regelungen sind bloße Soll-Vorschriften, also genormte Vorstellungen davon, wie etwas zu sein hat. Ob es tatsächlich auch so ist, ist eine andere Dimension. Auch, ob rechtlichen Ansprüchen wirklich zum Durchbruch verholfen wird. Oder, wie der Volksmund sagt: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Praktisch heißt das: Dass die Gewerbebehörden Verstöße gegen die Gewerbeordnung nicht ahnden, ändert nicht die (oben dargestellte) Rechtslage, schafft aber de facto eine bestimmte „Nicht-Sanktions-Lage“. Das ist natürlich in Betracht zu ziehen, kann sich aber jederzeit ändern.

Leistungsstörungen und Haftungsfragen

Wenn Coach und Klient einen Vertrag über die Durchführung eines Coachings abschließen, hat das selbstverständlich rechtliche Konsequenzen. Diese richten sich primär – aufgrund des im österreichischen Rechts grundsätzlich geltenden Prinzips der „Privatautonomie“ – nach den Bestimmungen des Coaching-Vertrags. Nur für Rechtsfragen, die nicht im Vertrag geregelt sind, gelten subsidiär die gesetzlichen Regelungen.

Danach besteht ein Leistungsanspruch des Klienten gegen den Coach, welcher in der Hauptsache die ordnungsgemäße Durchführung eines Coachings umfasst. Umgekehrt besteht der Hauptanspruch des Coachs gegen den Klienten auf Bezahlung des Honorars.

Wenn der Coach das Coaching gar nicht oder nicht dem „Stand der Technik“ entsprechend erbringt, hat der Klient Anspruch auf „gehörige“ Erfüllung. Was „gehörig“ ist, bestimmt sich primär nach den vertraglichen Regelungen, sekundär nach dem, was „gewöhnlich vorausgesetzt werden darf“. Das wiederum ist keine Rechts- sondern eine Sachfrage, wird also im Streitfall von einem Sachverständigen begutachtet. Dieser hat den „Stand der Technik“ zugrundezulegen.

Im Falle einer „Schlechterfüllung“ stehen dem Klienten Gewährleistungsansprüche zu, im Schadensfall unter gegebenen Bedingungen auch Schadensersatzansprüche. Dabei ist jedenfalls § 1299 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) – der so genannte „Sachverständigenparagraph“ – zu beachten. Danach haftet – vereinfacht gesagt – derjenige, der behauptet, besondere Kenntnisse zu haben, dafür, dass er sie auch hat. Wer sich also als Coach bezeichnet, haftet auch dafür, seine Leistung dem Stand der Technik entsprechend zu erbringen.

Besonders bedeutsam ist für Coaching die naheliegende Analogie zur Rechtsprechung über Beraterhaftung: Für den Fall, dass für den Berater ersichtlich ist (oder ersichtlich sein müsste), dass es dem Beratenen derart an notwendigem basalem Fachwissen mangelt, dass er gar nicht die zielführenden Fragen stellen oder Problembeschreibungen liefern kann, also insgesamt die Beratungssituation nicht richtig einschätzen kann, trifft den Berater eine Aufklärungspflicht darüber – eine Art „Metaberatungspflicht“ also.

Metaberatungspflicht des Coachs

Die immer wieder aufgestellte Behauptung, letztendlich sei es die Entscheidung des Klienten, ob ein Coaching durchzuführen sei oder nicht (oder stattdessen z.B. eine Therapie), hält in dieser Vereinfachung juristisch nicht. Aus der genannten Sachverständigenhaftung und der damit verbundenen Metaberatungspflicht ergeben sich die Grenzen der Verantwortung des Klienten und eine Verschiebung der Verantwortung für die Entscheidung hin zum Coach. Erst wenn der Coach sichergestellt hat, dass der Klient diese Entscheidung in voller Kenntnis der Tragweite selber treffen kann, geht die Verantwortung für die Entscheidung wieder auf den Klienten über. Wenn der Coach aufgrund seines notwendig vorausgesetzten Sachverstandes erkennen muss, dass es sich um einen Therapiefall handelt (handeln könnte), wird nur in den seltensten Fällen eine Verschiebung der Entscheidungsverantwortung auf den Klienten zulässig sein.

„Hilfe zur Selbsthilfe“

Analog gilt dies auch für den immer wieder bemühten Stehsatz der „Hilfe zur Selbsthilfe“. Wenn sich der Klient nicht (mehr) oder noch nicht selbst helfen kann, muss (!) der Coach helfen! Der Klient kommt ja mit der Nachfrage nach Hilfe zum Coach. Diese Hilfe – in welcher dem Stand der Technik auch immer entsprechenden Form – ist auch Gegenstand des Coaching-Vertrags und somit vertragliche Hauptpflicht des Coachs. Daraus kann man sich mit dem ohnehin zu diskutierenden „Selbsthilfe-Gebot“ nicht wegstehlen. Das Selbsthilfe-Prinzip ist nur pädagogisch insofern begründet, als klar ist: Was selbst erarbeitet und entwickelt wird, ist viel stärker verinnerlicht und verankert. Sollte diese Selbsthilfe herzustellen aber nicht oder nicht in einer ökonomisch vertretbaren Dimension möglich sein, dann hat Fremdhilfe stattzufinden.

In diesem Zusammenhang ist es nicht nur fachlich begrüßenswert, sondern auch juristisch unumgänglich, die Wortbildung „Rat-Schläge“, die eigentlich als Kalauer bezeichnet werden müsste, endgültig in die Verbannung zu schicken. (Siehe auch Schmid, 2016) Coaching ist eine Form von Beratung – zumindest in Österreich auch juristisch – und ihr Hauptgegenstand ist der Rat. Dass dieser dem pädagogischen Stand der Technik entsprechend zu geben ist, ist nur eine Wiederholung des schon Gesagten.

Evaluation von Coaching

Ob ein Coaching-Vertrag „gehörig“ erfüllt worden ist oder nicht, wird nach dem Zweck des Coachings und seiner Erreichung zu beurteilen sein. Der Zweck ist im Vertrag selbst zu definieren – in einer ausreichend bestimmten Art und Weise. „Ausreichend bestimmt“ heißt derart, dass der Erfüllungsanspruch einklagbar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt gar kein Vertrag zustande! Diese Tatsache hat aufgrund der Sachverständigenhaftung grundsätzlich der Coach zu verantworten und daher auch alle daraus resultierenden Folgen.

Immer, wenn ein Vertrag zustande kommt, muss daher auch festgestellt werden können, ob und inwieweit der Vertragszweck erreicht worden ist. In der Diskussion über Evaluation von Coaching werden immer drei Arten von Qualitäten genannt: Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität (Heß & Roth, 2001; Bischof, 2011 & Runde, 2016). Es ist nicht anzunehmen, dass der Klient als Vertragszweck vereinbart, dass die Qualifikation und Kompetenz des Coachs passen oder der Klient eigene Bereitschaft zu Veränderung und Mitarbeit (Strukturqualität) oder dass die Auftragsklärung oder Sitzungsgestaltung gut gemacht wird (Prozessqualität). Der Klient wird wohl einzig und allein am Ergebnis interessiert sein. Im Übrigen ist es eine irreführende Tautologie, in diesem Zusammenhang von „Ergebnisqualität“ zu sprechen. Das Ergebnis ist die Qualität, denn:

Qualität liegt vor, wenn die Anforderungen der Klienten eine gehörige Erfüllung gefunden haben; wenn also die Erfüllung den Anforderungen entspricht. Das angestrebte Ergebnis wird wohl die Lösung eines bestimmten Problems, die Bewältigung einer bestimmten Herausforderung, der Erwerb bestimmter Fertigkeiten und Fähigkeiten usw. sein.

Die anderen Faktoren (wie Struktur und Prozess) sind nicht Ziel sondern Mittel, „Wirkfaktoren“ auch genannt. Gemessen wird die gehörige Erfüllung an der Zielerreichung. Dafür haftet der Coach, nicht der Klient.

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