Dieser Artikel befasst sich in zwei Teilen mit dem Coaching eines (potenziell) kriminellen Klienten. Im ersten Teil werden verschiedene Situationen strafrechtlich analysiert und anhand dieser Beispiele wird das Spektrum des strafrechtsrelevanten Coachings abgesteckt. Dabei stellen sich die Fragen: Welche Coaching-Anliegen bzw. Handlungsziele sind als Straftat zu bezeichnen und ab welchem Zeitpunkt sind sie es? Und weshalb ist gerade der Coaching-Prozess anfällig, um Straftaten vorzubereiten? Was muss der Coach beachten?
Im zweiten Teil (Ausgabe 3/2014 des Coaching-Magazins), steht die Gefahr der Strafbarkeit des Coachs als Mittäter oder Beihelfer bei einem Coaching mit einem (potenziellen) Straftäter im Mittelpunkt. Der Mangel an berufsrechtlichen Regelungen zum Zeugenschutz eröffnet die potenzielle Täterschaft von Aussagedelikten (z.B. Meineid) und der Strafvereitelung. Die Schwelle für die eigene Strafbarkeit ist vor allem im Fall der Beihilfe niedrig. Sollte der Klient dagegen unschuldig sein, darf ihn der Coach wegen der Regelungen zur falschen Verdächtigung nicht wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen. Ziel beider Teile des Beitrags ist es, Coaches in ähnlichen Situationen eine professionelle Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu ermöglichen.
Zwischen Coach und Klienten ist ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande gekommen. Formal sind die Vertragspartner des Coachings, Ort und Termin des Coachings, Honorarhöhe und Bezahlung sowie das Vertragsende vereinbart worden. Rechtlich wird der Vertragsgegenstand des Coachings konkretisiert, so dass Veränderungswunsch und -ziel getrennt werden und im Coaching-Prozess Platz haben. Dafür obliegt dem Coach die Prozessverantwortung unter Einhaltung der Werte von Coaching, andererseits obliegt dem Klienten die Lösungsfindungs und Ergebnisverantwortung um „Herr seiner Veränderung und Entwicklung“ zu sein. Doch wie sieht dies im folgenden, fiktiven Fall aus? Eines Tages möchte der Chef eines Unternehmens einen vertrauensvollen und verschwiegenen Coach beauftragen. Er benötigt einen Sparringspartner, damit er die weitere Ausrichtung seiner Unternehmung gründlich durchdenken, überarbeiten und mit seinen Mitarbeitern zukünftig erfolgreich umsetzen kann.
Das Akquisegespräch mit dem Austausch gegenseitiger Erwartungen, der Vorstellung von Coaching, seinem Potenzial an nachhaltiger Wertschöpfung sowie dem wertegeleiteten Prozess endet mit einer lukrativen Vereinbarung. Im Verlauf des Coachings berichtet der Klient über Situationen von Erfolg und Misserfolg usw. Plötzlich kann der Coach Aspekte der Schilderungen mit dem aktuellen und vergangenen Tagesgeschehen, welches meist kritisch-negativ in allen Medien beschrieben wurde, in Verbindung bringen. Es beschleicht ihn das ungute Gefühl, dass dieser Geschäftsmann in kriminelle Machenschaften verwickelt ist. Ist er ein Betrüger? Hinterzieht er Steuern oder handelt er mit Waffen und Drogen wie berüchtigte Rockerbanden? Lässt er lästige Personen „verschwinden“? Hetzt er gegen Menschen anderen Glaubens oder anderer Ethnien? Beleidigt und mobbt er Menschen?
Selbstverständlich liegt hier kein Grund vor, dass der Vertrag nichtig oder rechtswidrig geworden ist. Man könnte überlegen, ob eine Anfechtung wegen Irrtums vorliegen kann, da sich der Coach in der Eigenschaft seines Klienten geirrt hat – sofern der Verdacht natürlich zutrifft. Denn nach §§ 119 Absatz 2, 142 BGB können abgegebene Willenserklärungen angefochten werden, wenn man sich über verkehrswesentliche Eigenschaften (d.h. die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei Vertragsschluss, die auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit angelegt ist) einer Person getäuscht hat. In unserem Fall erhält der Coach erst im Laufe des Coachings einen Verdacht, dass sein Klient ein Straftäter sein könnte bzw. sein will. Dies berechtigt gerade nicht zur Anfechtung. Erstens hätte der Coach vor dem Vertragsschluss seinen Klienten daraufhin prüfen und dieses als wichtigen Vertragsbestandteil deklarieren müssen. Zweitens hat eine Vorstrafe keinen Einfluss auf die Durchführung eines Coachings (Persönlichkeitsentwicklung im beruflichen Kontext) oder auf die ordnungsgemäße Bezahlung des Coachs.
Sind Vorbereitungsmaßnahmen in einem Coaching für die Erarbeitung eines Plans für eine Straftat schon ausreichend, sich selbst – als Coach – in den Verdacht einer strafbaren Handlung zu bringen? Immerhin kann der Klient mit Hilfe des Coachs seine Gedanken strukturieren, hat Zeit und Raum über seine Ressourcen, sprich Potenzial und Möglichkeiten über Erfolg und Misserfolg der Tat, nachzudenken. Coaching – die optimale Vorbereitung zum Vergehen und Verbrechen?
In unserem Fall überlegt der Klient, wie er an Daten und Geheimnisse eines anderen Geschäftsmannes kommen kann. Seine Lösungsideen gehen vom direkten Fragen des Geschäftsmannes, einem Flirt mit dessen Assistentin, der Verunglimpfung der Assistentin bis zum heimlichen Eindringen in das Büro des Geschäftsmannes, um die digitalen Daten auf einen eigenen Speicherstick zu übertragen.
Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist in den §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Grundsätzlich kann der Täter nur eine Person sein, die im Unternehmen beschäftigt ist und der im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich geworden sind. Da der Klient aus dem geschilderten Beispiel an die Daten des Konkurrenten kommen und sich einer angestellten Person des Konkurrenten bedienen möchte, kommt der Straftatbestand des Verleitens und Erbietens zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Betracht. Geschäftsgeheimnisse sind dabei u.a. Bilanzen, Absatz- und Werbemethoden, Kunden- und Lieferantendaten, Preise und Konditionen etc. Betriebsgeheimnisse sind u.a. alle technischen Daten eines Unternehmens wie Konstruktionszeichnungen, Herstellungsverfahren, Fertigungsmethoden, Eigenschafts- und Wirkungsanalysen etc.
Darüber hinaus liegt hier eine Verletzung von Urheberrechten (§§ 106 bis 111c Urhebergesetz (UrhG)) vor. Unter das Urheberrecht fallen geschützte Werke wie beispielsweise Sprach-, Musik- oder Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Insofern sind die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber Schutzgut. Denn sämtliches Know-how des Konkurrenten über die Positionierung des Unternehmens und der Waren oder Dienstleistungen am Markt, strategische Entscheidungen, Investitionen in Forschung- und Entwicklung usw. sind bei individueller Note eine geistige Schöpfung. Das Strafmaß sieht bei beiden Vergehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Des Weiteren überlegt der Klient, wie er einem seiner Mitarbeiter seine volle Missachtung zeigen kann. Er überlegt, dies durch komplettes Ignorieren bei Begegnungen und während Meetings zu erreichen. Ferner plant er, sein Opfer ständig zu unterbrechen, wenn es spricht, dann herablassende Kommentare fallen zu lassen und diffamierende Gerüchte in die Welt zu setzen.
Die Verletzung der Ehre ist in den §§ 185ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Erfolgt die Ehrverletzung in Form eines Werturteils bzw. einer Kundgabe der Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung gegenüber dem Verletzten, liegt eine Beleidigung vor (§ 185 StGB). Wird hierfür eine Tatsachenbehauptung genutzt, so kommt eine üble Nachrede (§ 186 StGB) in Betracht, im Falle einer Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen liegt eine Verleumdung (§ 187 StGB) vor. In jedem Fall muss die Tatsachenbehauptung jedoch unwahr sein, damit sie ehrverletzend ist.
Allerdings sind schlichte Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten keine ehrverletzenden Handlungen. Beim besonderen „Flurfunk“ mit Klatsch und Tratsch muss man ebenfalls aufpassen, wenn es mehr als reiner Austausch von Neuigkeiten ist. Gestik und Mimik wie der Mittelfinger, der „Scheibenwischer“ oder „den Vogel zeigen“ u.v.m. werden ebenso wie das ausgesprochene Wort oder eine Tätlichkeit wie Ohrfeigen oder Anspucken bewertet. Bezogen auf das Fallbeispiel will der Klient alle drei genannten Vergehen begehen. Besonders wichtig ist hierbei, dass jede Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung, wenn diese ehrverletzend ist, strafbar ist. Das Strafmaß beginnt bei Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren (§§ 185 bis 187 StGB). Maßgeblich sind stets die Situation und Begleitumstände des gesamten Zusammenhanges, so dass jeder Kontext unterschiedlich bewertet wird.
Der Klient denkt laut, dass er seine Mitarbeiter zur Wochenendarbeit verpflichten will, ihnen keinen freien Tag unter der Woche zukommen lassen und der schwangeren Mitarbeiterin keine Freistellung gewähren will, obwohl kein Ruheraum vorhanden ist.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die zeitliche Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, die zeitliche Lage der Arbeitszeit, die Gewährung von Ruhepausen und -zeiten sowie die Beschränkung der Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Die tatsächliche Arbeitsdauer ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, so dass sie nicht durch den Arbeitgeber einseitig gekürzt oder verlängert werden kann. Nur betriebliche Notwendigkeiten oder bestimmte Vereinbarungen lassen Über- oder Minderstunden zu, wobei hierfür ein Ausgleich erfolgen muss. Zudem müssen zwischen Ende und Wiederbeginn der Arbeit elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden (§ 5 ArbZG). Werden die Regelungen vorsätzlich verletzt und wird dadurch die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, stellt dies eine Straftat gemäß § 23 ArbZG dar.
Insofern will der Klient gegen gesetzlich reglementierte Arbeitszeiten zum Schutz der Gesundheit und Erholung verstoßen. Zudem erfahren gerade Schwangere einen besonderen Schutz. So dürfen Schwangere u.a. keine dauernd stehende oder sitzende Tätigkeit ohne Ruhepausen vornehmen, dürfen keine Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen leisten und für sie gilt in besonderen Fällen sowie grundsätzlich vor und nach der Entbindung ein allgemeines Beschäftigungsverbot (§§ 4 bis 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Wer vorsätzlich gegen das Beschäftigungsverbot, gegen die Vorschriften zur Stillzeit oder zur Mehrarbeit verstößt und dadurch die betroffene Frau in ihrer Gesundheit gefährdet, dem droht nach § 21 Absatz 3 MuSchG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Der Klient denkt laut über die wirtschaftliche Lage seiner AG nach. Es sieht sehr positiv aus, da hohe Gewinne erwartet werden und eine erfolgreiche und bekannte Persönlichkeit in das Management der AG kurzfristig einsteigen wird. Dieses Wissen will er vor allen anderen an der Börse nutzen, um das Geld des Unternehmens und zugleich sein Geld zu vermehren.
Der vorletzte Fall betrifft den verbotenen Insiderhandel, da hier von Insiderwissen auszugehen ist. Insidergeschäfte sind gemäß § 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verboten. Wer Kenntnis von nicht allgemein bekannten, aber erheblich kursrelevanten Tatsachen über das Unternehmen erlangt hat, hat einen Wissensvorsprung. Diesen Wissensvorsprung darf man nicht für den Kauf oder Verkauf von an der Börse gehandelten Wertpapieren nutzen, egal ob man selber handelt oder ob dieses Wissen an eine andere Person unbefugter Weise weitergegeben wird, damit ein Insidergeschäft mit an der Börse gehandelten Wertpapieren vorgenommen werden kann. Dies betrifft wiederum den Fall der Vertraulichkeit im Coaching und das Datenschutzgeheimnis. Auch der Coach darf dieses Wissen nicht einsetzen. Obwohl der Klient mit den relevanten Informationen auch zum Wachstum und zur Umsatzsteigerung seines Unternehmens arbeiten will, muss er sich bestimmten Gesetzen zur Marktregulierung hinsichtlich der börsennotierten Aktien unterwerfen. Das Strafmaß sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor (§ 38 WpHG).
Der Klient führt eine doppelte Buchhaltung, so dass ein Bankkonto in Deutschland und ein Bank konto in der Schweiz auf seinen Namen geführt werden. Auf das Schweizer Konto zahlt er jedes zehnte Honorar ein. Diese Transaktionen und das Schweizer Konto werden nicht in der Einkommensteuer angeführt.
Wer insbesondere gegenüber dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig macht, so dass eine Verkürzung von Steuern eintritt, macht sich bei vorsätzlicher Tatbegehung gem. § 370 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) strafbar. Sowohl die vollendete Tat als auch der Versuch stehen unter Strafe. Da die Strafe von der jährlichen Steuerschuld abhängt, ist der Steuerschaden maßgeblich für die Strafzumessung (die Strafmaßnahmen variieren zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bzw. zehn Jahren in besonders schweren Fällen). Allerdings kann man durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangen. Derzeit wird jedoch in der Politik diskutiert, ob und in welchen Fällen die Straffreiheit beibehalten werden soll.
Grundsätzlich sollte der Coach Äußerungen wie in den Beispielfällen nicht überhören, sondern hinterfragen, ob diese ernst gemeint sind. Betont der Klient, nur Gedanken freien Lauf zu lassen, so muss der Coach den Klienten in Reflexion bringen, dass seine Gedanken gegen bestehende Normen und Regeln verstoßen und moralisch nicht einwandfrei sind. Immerhin will der Klient sich einen Vorteil verschaffen, indem er z.B. einer anderen Person einen Schaden zufügen wird. Der Coach hat die Prozessverantwortung, so dass der Klient über seine Gedanken aus unterschiedlichen Perspektiven nachdenkt und die Konsequenzen für sich und die beteiligten Menschen erkennt.
Hier gilt: Schlicht Gedanken auszusprechen ist ein reiner Austausch oder eine Aussprache, um sich gedanklich und emotional zu ordnen. Denn schlichte Entschlussfassungen und Vorbereitungshandlungen zur Entschlussfassung sind in der Regel strafrechtlich nicht erfasst. Erst wenn die Person die subjektive Schwelle zum „Jetzt geht es los“ (Formel des BGH zum Versuch i.S.d. § 22 StGB) überschreitet und objektiv zu tatbestandsmäßigen Angriffshandlungen ansetzt, ist das strafbare Versuchsstadium erreicht. Nach dieser gemischt objektiv-subjektiven Theorie wird ein Verhalten in das Versuchsstadium einbezogen, wenn es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist. Insofern kommt es immer auf den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Handlung mit der Tatbestandsverwirklichung an. In unseren Fällen darf der Klient demnach seine Gedanken aussprechen, sie bewerten, konkreter fassen, notieren und die möglichen Probleme und Konsequenzen durchdenken. Auch wenn der Klient überlegt, das Datenschutzgeheimnis zu verletzen, einen anderen Menschen zu beleidigen und zu verunglimpfen, liegt kein strafrechtlich relevanter Versuch vor. Diese Überlegungen sind zwar moralisch verwerflich, aber nicht strafrechtlich relevant. Hier liegt noch die freie Meinungsäußerung vor.
Aber was passiert, wenn man den Plan konkret zur unmittelbaren Umsetzung erarbeiten lässt? Was passiert, wenn man den Klienten in der Entwicklung – auch wenn es nur das Selbst- und Zeitmanagement ist – begleitet und unterstützt? Hierzu folgende Überlegungen:
Wer ein Tages-Coaching anstelle von Stunden-Coachings anbietet, befasst sich nur mit der gedanklichen Sortierung von Ideen. Etwas anderes kann bewertet werden, wenn einerseits das Entwicklungsergebnis kontrolliert und mit den Werten und Motiven des Klienten überprüft wird oder andererseits mehrere Sitzungen angeboten und konkrete Situationen bearbeitet werden. Denn in der Regel werden in Coachings mit mehreren Sitzungen die konkrete Vor- und Nachbereitung von tatsächlichen (situativen) Veränderungen bearbeitet. Grundsätzlich müsste man in solch einem Fall genau darauf achten, was vorbereitet und was umgesetzt worden ist. Unabhängig davon sollte man sich hier zugleich die Frage stellen, ob das ein Coaching-Thema ist, das man weiter begleiten will und kann?
Grundsätzlich ist das Arbeitsergebnis des Klienten eine neutrale Vorbereitung, erst wenn der ressourcenorientierte Handlungsoptionsplan Stück für Stück umgesetzt wird, begibt sich der Klient in das strafrechtsrelevante Versuchsstadium. Vorher ist es ein gedankliches Manuskript. Diese Bewertung kann aber je nach Thema und konkretem Plan anders ausfallen. Der Coach gibt dabei zwar die Chance und emotionale Erkenntnis, dass der Plan umgesetzt wird, weiß es allerdings nicht, da die Werte von Freiheit und Freiwilligkeit im Coaching maßgeblich sind. Inhalt und Ergebnis liegen in der Verantwortung des Klienten, wovon sich der Coach mit seiner reinen Prozessverantwortung deutlich distanziert.
Anders sieht es beim üblichen Coaching aus, da man sich öfters innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens trifft. Denn die einzelnen Erkenntnisse der Sitzung setzt der Klient sofort um und der Erfolg/Misserfolg wird in der nächsten Sitzung besprochen. Insofern besteht eine Abhängigkeit zwischen Klient und Coach aufgrund der Bearbeitung jedes einzelnen Aspektes in einem gesonderten Schritt. Selbst wenn man sagt, dass eine Trennung zwischen Prozess und Inhalt erfolgt, hat der Coach mit mehreren Treffen deutlich konkreteres Wissen über Handlungen und gleichzeitig befindet sich der Klient in einer gewissen Abhängigkeit gegenüber dem Coach, die es im Tages-Coaching mit pointierter Entwicklungsbegleitung nicht gibt. An dieser Stelle ist fraglich, ob der Klient tatsächlich alleine selbstverantwortlich arbeitet oder ob dem Coach eine Pflicht zum Einschreiten obliegt.
Jede Entscheidung des Klienten sollte der Coach aus mehreren Aspekten reflektieren und über die Konsequenzen nachdenken. Denn neben dem Können und Wollen ist das Dürfen relevant.