Beruf Coach

Chaos in der Steuerpflicht des Coachs?

Jährlich grüßt das Finanzamt – oder schon früher?

11 Min.

Erschienen im Coaching-Newsletter in Ausgabe 03 | 2016

Jeder Coach und Coach-Ausbilder muss die Frage klären, wie die Einkünfte als selbstständiger Coach zu versteuern sind. Schlauberger meinen, Coaching sei ein Gewerbe und unterliege der Gewerbesteuer. Wiederum andere beteuern, dass Coaching freiberuflich sei und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Letztendlich muss jeder selbstständige Coach Umsatzsteuer erheben und abführen sowie seine Einkommenssteuer erklären. Denn, wer

  • Einkünfte erzielt, ist einkommenssteuerpflichtig oder körperschaftssteuerpflichtig
  • als Unternehmer Umsätze ausführt, ist umsatzsteuerpflichtig
  • ein Gewerbe betreibt, ist gewerbesteuerpflichtig.

Im Folgenden soll auf den Aspekt der Umsatzsteuer eingegangen und eine  Abgrenzung, in welchen Fällen eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt, vorgenommen werden.

Teil 1: Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsabgabe in der Wertschöpfungskette des Wirtschaftskreislaufs. Da man mit der Zahlung von Steuern keinen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung erwirbt (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)), wird die Zahlungspflicht oft als Gängelung und unnötige Last gesehen. Hier wird gerne übersehen, dass das Geld aus der Steuerzahlung der Gemeinschaft als solcher zugutekommt.

Diese Verbrauchsabgabe bezieht sich auf jede Phase des Warenwirtschaftsverkehrs, sodass jeder Abnehmer einer Ware oder Leistung Umsatzsteuer zahlen muss. Wer Waren und Dienstleistungen anbietet, verlangt dafür seine Vergütung und muss die Umsatzsteuer (als Treuhänder für das Finanzamt/Staat) vom Abnehmer zusätzlich einnehmen. Wenn dieser Unternehmer für sein Unternehmen seinerseits Waren und Dienstleistungen benötigt, muss er ebenfalls neben der Vergütung die dazugehörige Umsatzsteuer zahlen. Die aus der Umsatzsteuerpflicht resultierenden Einnahmen und Ausgaben werden miteinander verrechnet.

Wer als Unternehmer startet, hat in der Regel kein großes Budget, sondern ist in der Anfangsphase auf jeden Cent und jeden Euro angewiesen. Insofern würde eine Umsatzsteuerzahlung Neuunternehmer stark belasten. Daher gibt es eine Ausnahme zur Erhebungspflicht der Umsatzsteuer für sogenannte Kleinunternehmer, was durch § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist.

Ein kurzer Blick in den § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer:

  1. „Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt) geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern[…] nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
  2. Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
  3. Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze (die allerdings einen Coach in seiner Praxis bedingt treffen):
  • der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i (Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert), Nr. 9 Buchstabe b (Umsätze aus Wetten, Rennen und Lotterie) und Nr. 11 bis 28 (u.a. Jugendhilfe, Einnahmen aus Bildungsdienstleistungen an staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen) steuerfrei sind;
  • der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 (u.a. Wertpapierhandel, Verwaltung von Investmentfonds, Immobiliengeschäfte) steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.“

Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr können ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), d.h., der Unternehmer führt die Steuer erst nach Bezahlung und nicht bereits nach Erbringung seiner Dienstleistung ab. Der Gesamtumsatz ist entsprechend nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

Der genaue Gesetzestext kann hier, die genannten weiteren Paragraphen hier eingesehen werden.

Fraglich ist nun, was die unter Nr. (1) genannten 17.500 Euro tatsächlich bedeuten: Brutto oder Netto? Nach dem Wortlaut könnte es sein, dass man erst ab einer Einnahme von 17.500 Euro im Jahr umsatzsteuerpflichtig ist und man eben die Grenze bei 17.499,99 Euro setzen muss. Dann würde der Wortlaut als Nettobetrag ausgelegt werden. Dies wäre eine Auslegung zugunsten der Unternehmer, widerspräche aber dem Prinzip der Steuer.

So mag die unternehmerfreundliche Lesart zwar für das erste Jahr richtig sein, allerdings nicht mehr ab dem zweiten Jahr, weil hier die Grenze von 50.000 Euro zu berücksichtigen ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Umsatzsteuer muss jeder Warenwirtschaftsverkehr besteuert werden. Also muss man den Betrag grundsätzlich inklusive Umsatzsteuer sehen, auch wenn es zwei verschiedene Beträge sind. Folglich muss hier ein Bruttobetrag zugrunde gelegt werden. Wer 19 Prozent Umsatzsteuer abführen muss, der muss die Grenze folglich bei 14.705 EUR jährlich setzen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung beispielsweise mit Urteil 04.04.2003, V B 7/02 UR 2003 entschieden.

Die jährliche Bemessungsgrenze muss der Kleinunternehmer nicht nur jährlich, sondern monatlich im Auge behalten. Denn, wer über die Bemessungsgrenze hinaus Einnahmen erzielt, muss ab diesem Monat rückwirkend für die bereits vergangen Monate im Jahr die Umsatzsteuer abführen. Diese Zahlung kann für viele überraschend und unpassend kommen, wenn man mit jedem Euro rechnet, anstatt Sicherheiten und Rücklagen aufzubauen.

Wer auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, weil er es beispielsweise vergessen hat, dem wird vom Finanzamt der entsprechende Steuerprozentsatz abgezogen. Es gilt somit, bei der Rechnungsstellung stets Sorgfalt walten zu lassen.

Teil 2: Wann besteht Gewerbesteuerpflicht?

Die Gewerbesteuer betrifft die objektive Ertragskraft eines Unternehmens und stellt eine originäre Einnahmequelle der Gemeinde dar. Obwohl man mit der Steuerzahlungspflicht – wie eingangs erwähnt – keine entsprechende Gegenleistung vom Staat erhält, gibt es eine Ausnahmeargumentation bei der Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf die Finanzierung und Refinanzierung der Infrastruktur der jeweiligen Gemeinde. Betroffen ist jeder Gewerbebetrieb. Einen Gewerbebetrieb kann sowohl eine juristische Person aufgrund der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch eine natürliche Person darstellen. Wichtig ist also die Frage, ob der einzelne Coach nun ein Gewerbe betreibt oder nicht, denn er muss neben der Einkommenssteuer zusätzlich noch Gewerbesteuer entrichten, oder gerade nicht.

Laut § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro zugestanden. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, also der Gewinn, der als Ergebnis nach dem Einkommenssteuer- bzw. Körperschaftssteuerrecht erzielt wird. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweils gültigen Hebesatz, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen kann.

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige und nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Hieraus ergeben sich die folgenden Merkmale:

  1. nach außen gerichtete Tätigkeit
  2. selbstständige Tätigkeit
  3. planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
  4. Gewinnerzielungsabsicht
  5. keine generell gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Tätigkeit

Folglich ist jede selbstständige Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit. Allerdings sind bestimmte Berufe und Tätigkeiten von der Gewerbesteuer gemäß § 6 Gewerbeordnung (GewO) ausgenommen (z.B. Rechtsanwälte, Erzieher, Wirtschaftsprüfer etc.).

Fraglich ist, ob der Coach ein Gewerbe betreibt. Denn Freiberufler und nichtgewerblich selbstständige Tätigkeiten werden nicht von der Gewerbesteuer erfasst. In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, was Freiberufler und freiberuflich bedeutet. Der Freiberufler bzw. freie Beruf wird im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz beschrieben. Laut der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ergibt sich der freie Beruf im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung, die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt hat.

Vier Berufsgruppen fallen in diese Kategorie; man spricht von „Katalogberufen“:

  1. Heilberufe:
    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen
  2. Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
    Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer
  3. Naturwissenschaftliche und technische Berufe:
    Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige
  4. Kulturberufe:
    Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

Auch weitere Berufe können als freiberuflich verstanden werden. In diesem Zusammenhang wird mit „katalogähnlichen Berufen“ argumentiert. Über einen solchen Status wird jedoch trotz Ähnlichkeit zu den Katalogberufen stets im Einzelfall entschieden. Der Beruf des Coachs ist in der Auflistung der „Katalogberufe“ nicht namentlich zu finden. Nun kommt es bei der Einordnung darauf an, welchen Coaching-Ansatz ein Coach erlernt hat und verfolgt. Argumentationen sind bei nahezu jedem Coach möglich, müssen aber im Einzelfall sorgfältig ausgearbeitet sein. Hierzu einige Fallbeispiele:

Fallbeispiel 1

Was der Coach ist, ist nicht eindeutig geklärt. Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 15.01.2003, V 147/2000) betont das unterrichtende Element, wenn der selbstständige Unternehmensberater seminarmäßig für Unternehmen tätig wird, um deren Mitarbeitern die Fähigkeit des Coachens zu vermitteln. Im Ergebnis ist der Coach-Ausbilder ein freiberuflich Tätiger, aber es wurde nicht über den Coach entschieden.

Fallbeispiel 2

Andererseits hat der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung vom 11.06.1997 den Management-Trainer bzw. Management-Berater als gewerblich tätig eingestuft, da die Lösung von zwischenmenschlichen Problemen keine erzieherische Tätigkeit sei. Bereits ein Jahr zuvor wurde der „Nur-Coacher“ als Gewerbetreibender klassifiziert, da er sich auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise konzentriere.

Grundsätzlich erscheint dies richtig zu sein, da der Management-Berater keine akademische Ausbildung wie ein Arzt, Rechtsanwalt oder Psychologe benötigt. Allerdings hat sich das Bild des Management-Beraters in den letzten 15 Jahren deutlich verändert. Mit reinem Menschenverstand kommt man nicht mehr weit, sondern bedarf des pädagogischen und psychologischen Wissens von menschlicher Entwicklung (Motivationspsychologie usw.), so dass wir bei den Katalogberufen sind. Zugleich scheint hier ein Verständnisproblem der Richter vorzuliegen, da ihnen nicht deutlich erklärt wurde (Beweispflicht der streitenden Partei), was ein Coach ist und was nicht.

Fallbeispiel 3

Der Coach von Spitzensportlern wird als Gewerbetreibender eingestuft, weil er dem Sportler beibringt, wie man den Sport auszuüben hat, stellt Regeln des Trainierens und Lernens bereit und hilft, sich mental auf den Gegner und die Wettkämpfe einzustellen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Coach medizinisch qualifiziert ist, so dass ein Freier Beruf, sprich Katalogberuf vorliegt, der nicht von der Gewerbesteuer erfasst wird, sondern allgemein von der Einkommenssteuer.

Ein Fazit

Den Coach müssen wir ebenfalls wie den Management-Berater differenziert betrachten: Es spricht viel dafür, den gemeinen Coach als Gewerbetreibenden einzustufen, da der Beruf nicht geschützt ist und keiner Ausnahme bzw. gesondertem Schutz bedarf.

Beim ausgebildeten Coach sollte man die Parallele zum Unternehmensberater ziehen, welcher grundsätzlich nicht als Gewerbetreibender eingestuft wird. Denn die Ausbildung und das Selbststudium sind bei ihm ausschlaggebend für die berufliche Dienstleistung (Tätigkeit). Allerdings wird der Unternehmensberater als Gewerbetreibender angesehen, wenn Spezialisierungen vorliegt wie etwa Marktforschungsberater, Outplacement-Berater, Projektmanager usw.

Insofern hängt es vom Einzelfall ab: Ist man Coach oder Coach-Ausbilder, ausgebildeter oder selbsternannter Coach? Da viele Coaching-Ansätze auch auf die Feldkompetenz und eine beratende Tätigkeit setzten, sind Vertreter dieses Coachings gewerbesteuerpflichtig.

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