Beruf Coach

Ist Coaching Therapie?

Eine Abgrenzung zu Heilpraxis und Psychotherapie anhand der gängigen Rechtslage

Coaching ist ein etabliertes und wertschöpfendes Instrument der Personalentwicklung. Hier erhält das obere Management einen Sparringspartner auf Augenhöhe oder dem Mitarbeiter wird mittels Coaching gar eine letzte Chance gewährt, seinen Job zu behalten. Doch wird Coaching von einigen auch als eine verschleierte Behandlung von psychischen Problemen praktiziert bzw. verstanden. Seit dem Jahr 2000 wird die Abgrenzung von Coaching zur Psychotherapie und Heilkunde hervorgehoben: Ist Coaching dennoch eine Art Psychotherapie, die Psychologen, (psychologische) Psychotherapeuten und Heilpraktikern vorbehalten werden sollte?

13 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 2 | 2015 am 13.05.2015

Was ist Heilkunde?

Nach § 5 Abs. 1 HeilPrG (Heilpraktikergesetz) macht derjenige sich strafbar, der ohne staatliche Erlaubnis heilkundlich tätig wird. Sinn und Zweck dieser Vorschrift vom 17.02.1939 ist, dass die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene geschützt werden soll (BVerfGE, 78). Es geht um die präventive Kontrolle, welche nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst. Dies ist vergleichbar mit der ärztlichen Heiltätigkeit, da diese ebenfalls der Erlaubnispflicht gem. § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung in der Form der Approbation unterliegt.

Der für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist durch das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 für den Bereich des psychologischen Psychotherapeuten „verlagert“ und konkretisiert worden. Denn nach der Gesetzesbegründung des Psychotherapeutengesetzes soll es das Heilpraktikergesetz erweitern, damit neben Ärzten und Heilpraktikern auch Angehörige der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des durch die Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wird (siehe Bundestagsdrucksache Nr. 13/8035; 15). Wer vor Erlass des Psychotherapeutengesetzes eine Heilpraktikererlaubnis einholte, signalisierte damit eindeutig heilkundlich tätig zu werden und tätig sein zu wollen.

Eine Rechtfertigung als Ausnahme der Erlaubnispflicht war und ist nur möglich, wenn man gerade nicht auf dem Gebiet der Heilkunde tätig ist. An dieser Stelle gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten, was Heilkunde grundsätzlich ist ebenso wie Probleme der Abgrenzung zwischen dem Psychotherapeuten und beispielsweise dem „psychologischen Berater“.

Ausübung der Heilkunde

Unter „Ausübung der Heilkunde“ wird jede Tätigkeit verstanden, die nach der allgemeinen Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse voraussetzt. Dies kann sich auf 

  • das Ziel,
  • die Art oder
  • die Methode 

der Tätigkeit beziehen (Theobald & Erdle, 1985). Die Heilung oder Linderung körperlicher Schmerz- und Leidenszustände setzt nach allgemeiner Ansicht, für die auch die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse maßgeblich sind (BayObLGSt., 1960), Kenntnisse über physische und psychische Funktionszusammenhänge und damit ärztliche Fachkenntnis voraus (NJW, 1978). Wer ohne die möglichen medizinischen Ursachen seinen Kunden behandelt (es sind also Wollen und Können entscheidend), der gefährdet erheblich die Gesundheit der auf diese Weise behandelten Person, da objektiv die Gefahr besteht, dass eine tatsächlich gebotene medizinische Heilbehandlung unterlassen oder verzögert wird und dadurch schwerwiegende gesundheitliche Nachteile eintreten können – schließlich vertraut der Kunde gerade auf die Fachkunde des Behandelnden und baut auf die Wirksamkeit der Behandlung. 

Es wird sogar die Auffassung vertreten, dass bereits die Feststellung, ob im Einzelfall eine Behandlung überhaupt begonnen werden darf (NJW, 1984), ebenfalls hierunter fällt. Dafür spricht, dass in den letzten 15 Jahren Krankheitsausfälle aufgrund psychischer Belastungen steigen, die es zu erkennen gilt, damit man lebens- und arbeitsfähig bleibt. Einige behaupten, dass man bereits eine Diagnose stelle, wenn man feststellen würde, dass man nicht helfen kann, da der Kunde sich psychisch blockiert. Folglich dürfte ein psychologischer Berater oder Coach nicht tätig werden, denn die Wahrscheinlichkeit wird immer höher, dass der Kunde möglicherweise unter einer psychischen Krankheit leiden könnte oder behauptet, er leide darunter. Im Endeffekt bedeutet dies, dass ein stillschweigendes Berufsverbot für alle in der Personalentwicklung tätigen helfenden Berufe gesetzt werden würde. Das würde bedeuten, dass die Motivations- oder Entwicklungspsychologie usw. nicht mehr zur Anwendung kommen. Diese Schlussfolgerung kann nicht richtig sein, zumal Personalentwicklung sowie Coaching präventiv wirken. 

Des Weiteren sollte grundsätzlich zwischen psychischen und anderen Krankheiten unterschieden werden. Denn durch ein normales Gespräch, z.B. während einer Beratung oder eines Coachings, kann man physische und somatische Krankheiten nicht erkennen, allerdings einen guten Hinweis auf eine mögliche psychische Krankheit erhalten bzw. wahrnehmen. Insofern wird keine Diagnose angestellt, sondern eine Vermutung geäußert, die der Kunde ergründen muss. Abgrenzungsmöglichkeit ist stets die eigene freie Reflexion über die eigenen Ressourcen und die eigene Selbststeuerung. Sobald diese nicht gewährleistet wird, muss ein Spezialist zu Rate gezogen werden. Denn wer die weitere Arbeit stoppt, richtet keinen Schaden an. Vielmehr geht man verantwortungsbewusst mit Leib, Leben und Gesundheit eines fremden Menschen um. Dies gehört zu den typischen Sorgfaltspflichten eines Coachs. 

Hintergrund hierzu ist, dass die Behandlungen im Sinne der Heilkunde als solche nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Im Rahmen der Feststellung, ob man gesund oder krank ist, sind damit bestimmte Eingriffe in die körperliche Integrität gemeint. Fraglich ist allerdings, ob Gespräche darunter fallen. Zu erwähnen sind in diesem Kontext auch solche Tätigkeiten, die zwar erlaubnispflichtig sind, die aber keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, da diese Tätigkeiten als solche für den Patienten ungefährlich sind, aber zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen ärztliches Wissen benötigt wird (NJW, 1994).

Schlussfolgerung

Folglich muss die Legaldefinition der Heilkunde, nach der jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen als Ausübung der Heilkunde verstanden wird, verfassungsgemäß unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt werden. Denn tatsächlich sind nur solche Behandlungen erlaubnispflichtig, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Dies bedeutet, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht eingetreten, aber wahrscheinlich sein muss. Ein geringfügiges Gefahrenmoment reicht allerdings nicht aus. Folglich weist § 1 HeilprG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer nennenswerten mittelbaren oder unmittelbaren Gesundheitsgefährdung auf. Dies zeigt, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Daher hat der Tatrichter zu prüfen, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist. Dies ist vergleichbar mit dem Beinaheunfall der abstrakten Straßenverkehrsgefährdung (Straftat und keine Ordnungswidrigkeit).

Was ist Psychotherapie?

Ausgehend von der Fragestellung dieses Beitrages, ist die Abgrenzung zwischen Psychotherapie, Heilpraktik und Coaching wichtig. Denn Psychotherapie darf grundsätzlich nur noch derjenige ausüben, der eine Erlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) erhalten hat. Als Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes definiert § 1 Abs. 3 PsychThG jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren genommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.

Diese Legaldefinition hat leider einen unerlaubten Zirkelschluss und ist somit noch schwieriger zu erklären als die Heilbehandlung. Insofern ist zu klären, was Psychotherapie ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich keine Person, die nicht die genannten Voraussetzung erfüllt, als psychologischer Psychotherapeut o.ä. bezeichnen oder Psychotherapie anbieten darf.

Gegenstand der Psychotherapie ist eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung. Solche sind in der ICD-10 (Version 2013) gelistet, die von der WHO herausgegeben wird. ICD steht für International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems und ist das wichtigste, weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin. Unter die Psychotherapie fallen auch die Verhaltens- und Gesprächstherapie, wenn dadurch Phobien, Zwänge, Ängste oder Depressionen geheilt bzw. gelindert werden sollen (DVBI, 1985). Nun ist fraglich, was alles unter Psychotherapie fällt. Dazu folgender praktische Fall.

Beispiel: Synergetik-Fall

Nach der der Synergetik-Methode zugrundeliegenden Lehre werden die inneren Bilder des zu behandelnden Klienten während einer Tiefenentspannung bearbeitet. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neuronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen.

Zu entscheiden war der Fall, dass eine Dame die Synergetik-Methode zur Behandlung von Traumata, Depressionen usw. anbot, ohne Ärztin, Psychotherapeutin oder Heilpraktikerin zu sein. Bei den Therapiesitzungen der Dame gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins und erlebten Gedächtnisbilder, die sie samt verbundenen Gefühlen beschrieben haben. Teilweise wurden die Klienten mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Dies ähnelt der konfrontativen Psychotherapie, denn neben den suggestiven Elementen (vgl. Hypnose und autogenes Training) weist diese Methode auch psychoanalytische Elemente auf, da abgespaltene Persönlichkeitsmerkmale bewusst gemacht werden und wieder in die Persönlichkeit integriert werden. Das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen ist gerade Ausdruck des psychoanalytischen und psychotherapeutischen Prinzips.

Elf Klienten suchten die Dame mit Krankheiten und Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Neun der elf Personen hatten psychische Leiden, zwei hatten körperliche Leiden. Andere Klienten waren gesund und nur neugierig. Allerdings wurden weder den kranken noch den gesunden Klienten durch die Anwendung der Synergetik-Methode gesundheitliche Schäden zugeführt.

Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Methode bzw. Synergetik-Therapie als konfrontative Psychotherapiemethode sich nicht für bestimmte psychisch kranke Menschen eigne. Denn Personen mit bereits verändertem Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle kann das „katathyme“ Bildereleben in Verbindung mit einer Therapie gerade regressive Prozesse auslösen, die zu einer Dekompensation führen.

Ob ein Mensch zu dem Kreis von Personen zählt, bei denen die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensation besteht, lässt sich ohne entsprechende medizinische oder psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Ein Laie kann dies nicht erkennen, geschweige denn latente Psychosen usw. feststellen.

Folglich ist die psychische Dekompensation bei Anwendung der Synergetik-Methode oder einer vergleichbar psychotherapeutischen Methode ein potenzielles Risiko. Diese Gefahr ist nur zu vermeiden, wenn die Behandlung durch eine entsprechend ausgebildeten und approbierten „Therapeuten“ durchgeführt wird. Nur wenn eine psychische Vorerkrankung ausgeschlossen werden kann, darf die Methode eingesetzt werden, da keine Gesundheitsgefahr besteht und somit keine Heilbehandlung vorliegt. Um dies festzustellen, muss der „Dienstleister“ ausführliche Vorgespräche führen und auf die Auswirkungen der Methode hinweisen.

Wichtig ist, dass das Bildererleben auch ohne Widererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen kann, die in jedem Fall während eines Gesprächs verarbeitet werden müssen, damit unmittelbare Gesundheitsgefahren vermieden werden (würden). Fraglich ist, ob dies ebenfalls einen Therapeuten vorbehalten ist.

Die Dame wurde in den benannten elf Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil wurde vom BGH am 22. Juni 2011 (2 StR 580/10) in der Rechtsmittelinstanz bestätigt.

Bezug zum Coaching

Fraglich ist daher, ob therapeutische Ansätze im Coaching erlaubnispflichtig sind oder nicht. Viel spricht für eine Erlaubnispflicht. In diesem Zusammenhang sind u.a. folgende Ansätze als kritisch zu bewerten:

Hypnose

Durch dieses Verfahren wird die Aufmerksamkeit im wachen Bewusstseinszustand bei meist tiefer Entspannung vorübergehend geändert. Hypnose wird zur Unterstützung der klassischen Psychoanalyse genutzt, wird als schmerztherapeutisches Verfahren (Hypnoanästhesie) eingesetzt, ist Bestandteil des NLP (siehe unten), ist von den gesetzlichen Krankenkassen zur Behandlung von Krankheiten als Hypnotherapie anerkannt und kann wie die Meditation oder das autogene Training zur Tiefenentspannung genutzt werden. Der Mensch wird beeinflussbar, da die bewusste Kritikfähigkeit gezielt umgangen wird.

Neurolinguistisches Programmieren (NLP)

NLP wurde als neues Verfahren der Kurzzeit-Psychotherapie entwickelt, das mit Hilfe der Sprache Vorgänge im Gehirn zwecks Verhaltensänderung abwandeln bzw. „umprogrammieren“ soll. NLP fußt auf den Konzepten der klientenzentrierten Therapie, der Gestalttherapie und der Hypnotherapie, also der Behandlung von psychischen Leiden. Mittlerweile wird es als Methode zum Kommunikations- und Verhaltenstraining eingesetzt. Dennoch wird der Kunde durch starkes Pacing, Matching und Leading unbewusst zu etwas hingeführt, das er in diesem Moment nicht wahrnimmt und ggf. auch nicht will. Die (mangelnde) Fähigkeit der Selbstreflexion und Selbstkritik wird kaum beachtet bzw. kann betrügerischer Weise ausgenutzt werden.

Schema-Coaching bzw. Schema-Therapie

Schema-Therapie wurde aus der kognitiven Therapie für Persönlichkeitsstörungen entwickelt und gehört daher zur Psychotherapie. Sie geht davon aus, dass bestimmte erlernte Grundmuster in der Kindheit darauf abzielen, die psychischen Grundbedürfnisse zu befriedigen und daher das Verhalten steuern. Im Endeffekt ist dies Ursachenforschung in der Kindheit und eine Art der Vergangenheitsbewältigung, weil die Entwicklung der Grundmuster problematisch (dysfunktional) ist. Das maladaptive Schema entsteht durch schädliche Kindheitserlebnisse, weil menschliche Grundbedürfnisse erheblich verletzt worden sind. Wer also Ursachenforschung betreibt, damit der Mensch wieder gesund ist, betreibt Heilkunde bzw. Psychotherapie.

Da der Sachverhalt und die Unterscheidung für den Laien schwierig sind, hat die Rechtsprechung neben der abstrakten Gesundheitsgefährdung (objektive Theorie) die so genannte Eindruckstheorie zur Abgrenzung entwickelt. Danach ist für die Ausübung der Heilkunde das subjektive Empfinden des Kunden maßgeblich (u.a. NJW 1956), so dass unter die Heilkunde auch

  • Wunderheiler (ebd.)
  • Geistheiler (NJW, 1988)
  • Handauflegen
  • Befreiung von Erdstrahlen mit Wünschelrute (NJW, 1993)
  • Synergetik (siehe oben)

fallen, wenn der Kunde glaubt, er werde hierdurch von seinen Leiden befreit. Es geht also nicht um reine Neugierde, Selbsterfahrung und Selbstentwicklung des Kunden. An dieser Stelle ist es irrelevant, ob man die (irrtümliche) Einschätzung des Menschen aufrecht erhält oder noch bestätigt. Sowohl ein passives reaktives Verhalten als auch ein aktiv förderndes Verhalten kann dazu führen, dass ein Mensch glaubt, geheilt zu werden.

Denkt ein Mensch also, er sei psychisch gestört und müsse mittels einer bestimmten Heiltätigkeit geheilt werden, dann liegt subjektiv der Eindruck vor, dass diese Behandlung auch erforderlich und hilfreich ist und nichts anderes helfen würde. Diese Behandlung ist insofern eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung oder Psychotherapie – kein Coaching.

Denkt er allerdings, dass er nicht psychisch leidet, sondern schlicht Beruhigung o.ä. benötigt, dann helfen auch „Tipps“ zu Pausen, gesunder Ernährung, ausreichend Schlaf, Urlaub oder zu richtigem Delegieren von Aufgaben usw. Dann geht man nicht von einem psychischen Leiden aus und es liegt keine Heilbehandlung oder Psychotherapie vor – Coaching kann eingesetzt werden.

Schlussfolgerung für das Coaching

Ohne eine Zulassung als psychologischer Psychotherapeut oder als Heilpraktiker ist es verboten, Dienstleistungen durchzuführen, die die Diagnose und Behandlung beispielsweise folgender Krankheiten bzw. Krankheitsbilder beinhalten: 

  • Phobien
  • Depressionen
  • Paranoia
  • Angstzustände
  • Magersucht/Bulimie
  • Suchtkrankheiten wie Alkohol-, Drogensucht oder Medikamentenmissbrauch
  • krankhafte Gewalttätigkeit bzw. krankhafte Aggressionszustände
  • Allergien
  • Traumata, z.B. nach sexuellem Missbrauch
  • psychosomatische Leiden wie Migräne
  • alle katalogisierten Krankheiten laut Aufstellungen nach ICD-10 

Im Umkehrschluss ist es erlaubt, wenn man eine Beratung, ein Training oder ein Coaching u.a. zu den folgenden Beschwerden bzw. Themen anbietet: 

  • Lernschwäche 
  • Schlafstörung
  • allgemeine Stressbewältigung
  • Vermeidung des Burn-out- und Bore-out-Syndroms
  • Selbstmarketing
  • Selbst- und Zeitmanagement
  • mentales Training
  • Entspannungstechniken
  • allgemeine Lebensberatung
  • Unterstützung bei akuten Krisen wie Sorgen nach Arbeitsplatzverlust, Trennung, Scheidung, Tod 

Denn ausdrücklich vom Begriff der Psychotherapie sind nach § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG solche psychologischen Tätigkeiten ausgenommen, die „die Aufbereitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht ist gerade wichtig, wenn man sich um die Entwicklung eines Menschen kümmert oder Konflikte, seien sie inter- oder intrapersonal, lösen möchte.

Coaching zielt gerade auf die Selbstmanagementfähigkeiten ab und benötigt einen gesunden Kunden, der schlichtweg Unterstützung sucht, damit er sein Veränderungsthema für sich zufriedenstellend lösen kann, weil er und nur er auf die Lösung gekommen ist und sich dafür alleine entschieden hat. Denn Coaching ist Hilfe zur Selbsthilfe, eine Art der Personalentwicklung und damit weder Heilkunde noch Psychotherapie, weder Vergangenheitsbewältigung noch zeitfressende Beratung. Alle Coaching-Arten haben ihre Wirkung und Daseinsberechtigung – man muss allerdings die Grenzen sehr gut kennen und einhalten.

Literatur

  • (BayObLGSt) Entscheidungssammlung des Bayerischen Oberlandesgerichts in Strafsachen (1960). Jahrgang 1960, 176f.
  • (BVerfGE) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Band 78, 179.
  • (DVBI) Deutsches Verwaltungsblatt (1985). BVerwG 13.09.1984 – 5 C 118/83, 733.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1956). BGH 04.11.1955 – 5 StR 421/55, Heft 8, 313.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1978). BGH 13.09.1977 – 1 StR 389/77, Heft 12, 599.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1984). BVerwG 10.02.1983 – 3 C 21/82, Heft 24, 1414.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1988). LG Berlin 14.05.1987 – (505) 1 Wi Js 6159/84 Ls (Ns) (26/86), Heft 12, 780.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1993). OLG Karlsruhe 25.02.1993 – 2 Ss 1/93, Heft 23, 1540.
  • (NJW) Neue Juristische Wochenschrift (1994). BVerwG 11.11.1993 – 3 C 45/91, Heft 46, 3024.
  • Theobald, Alfred & Erdle, Helmut (1985). Das Recht der Heilhilfsberufe, Hebammen und Heilpraktiker. München u.a.: Verlag für Verwaltungspraxis Rehm.

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