In Ausgabe 1/2016 des Coaching-Magazins haben Werner und Webers eine Forschungsarbeit (Bachelorarbeit) kurz und knapp vorgestellt und das Augenmerk auf die Abgrenzung von Coaching zur Heilbehandlung, insbesondere zur Psychotherapie, gerichtet.
Bemerkenswert ist, dass hier tatsächlich großer Aufklärungsbedarf besteht und die Thematik höchst aktuell ist – und die Forschung den Punkt langsam aber sicher bearbeitet (genannt sei hier auch eine Seminararbeit, welche die Studentin Jacqueline Fehlemann (Universität zu Köln bei Prof. Dr. Egon Stephan, 2013/2014) zum gleichen Thema und letztlich mit dem gleichen Ergebnis wie Werner und Webers ablegte: Kaum ein Coach erkennt die Grenze zwischen Coaching und Psychotherapie).
Grundsätzlich muss man zwischen gesund und krank unterscheiden. Rechtsgut ist das Leben, die körperliche Unversehrtheit und eben die Gesundheit. Wer krank ist, sollte sich therapieren lassen oder unter ärztlicher Aufsicht in Behandlung begeben. Allerdings ist der Mensch frei in seiner Entscheidung, es sei denn, er ist im Zustand, keine freien Entscheidungen mehr treffen zu können. Daher dürfen nur approbierte Ärzte Krankheiten diagnostizieren und therapieren.
Da es eine Unterscheidung zwischen der Schulmedizin und anderen Ansätzen gibt, gibt es einen Raum neben der Schulmedizin, der anderen Menschen die Erlaubnis zur Heilbehandlung gibt. Daher existiert das HeilprG von 1939.
Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass psychische Krankheiten nicht mehr vom Allgemeinmediziner und Heilpraktiker behandelt werden konnten, sondern einer anderen Behandlung bedurften. Daher entwickelte sich das Berufsbild des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, was 1998 in einer gesetzlichen Regulierung mündete. Das entstandene Gesetz sowie das HeilprG besagen, dass man für die Heilbehandlung und Psychotherapie eine staatliche Zulassung benötigt. Voraussetzung ist eine Ausbildung mit entsprechenden Inhalten (§§ 5 und 6 PsychThG).
Gerade nicht definiert ist, was konkret psychische Krankheit und psychische Therapie bzw. Psychotherapie ist. Das Gesetz setzt (leider) diese Definition und Kenntnis voraus. Auch hier möchte ich auf meine Ausführungen in Ausgabe 2/2015 des Coaching-Magazins („Ist Coaching Therapie?“) verweisen. Einen (gesetzlichen) Katalog gibt es, wie Werner und Webers (S. 51) suggerieren, nicht. Wäre dies tatsächlich der Fall, so wäre es in der Tat sehr einfach und eine Diskussion über die Abgrenzung und Erlaubnis wäre nicht erforderlich.
Es werden über die Wissenschaft und Forschung Krankheitsbilder abstrakt festgelegt, die es zu erkennen und zu behandeln gilt. Richtig ist, dass es mit der ICD-10 einen Katalog gibt, den insbesondere die Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgibt. Dies hat keinen gesetzlichen Charakter, aber wird grundsätzlich herangezogen. Eine Ermächtigung für die wissenschaftliche Anerkennung von therapeutischen Verfahren in Deutschland erfolgt über § 11 PsychThG. Demnach kann ein Mediziner und Therapeut auch nur den Unterschied zum Normalzustand erkennen und mit bekannten (und bewährten) Möglichkeiten behandeln.
Daher rührt gerade die Unsicherheit, was eine psychische Krankheit ist und wie man diese zu behandeln habe.
Auf Seite 51 behaupten Werner und Webers bezugnehmend auf meinen Artikel „Ist Coaching Therapie?“ (Coaching-Magazin 2/2015), dass mir offensichtlich die Fachkenntnis fehle, zu erkennen, dass eine Kombination aus Anhaltspunkten eine Krankheit darstellen könnte. Diesbezüglich ist anzumerken:
Schwierig finde ich den Ansatz, dass Werner und Webers offenbar psychische Krankheiten diagnostizieren wollen, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Diagnose darf nur ein Arzt, Heilpraktiker, Psychotherapeut oder eine ähnlich staatlich zugelassene Person stellen. Coaches können und müssen nur die Abweichung vom Normalzustand erkennen und dann entscheiden, wie weiter verfahren wird.
Mir ist klar, dass jeder Eingriff in die Psyche eines anderen Menschen eine Körperverletzung darstellen „kann“. Es kommt auf den Einzelfall an, was genau passiert, welche Folgen der Eingriff hat und ob dies erlaubt war oder eben nicht. Eine solche Körperverletzung wird strafrechtlich geahndet und kann zivilrechtlich einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Jeder Arzt, Heilpraktiker und psychologischer Psychotherapeut usw. begeht strenggenommen durch seine Arbeit mit einem Patienten eine Körperverletzung an diesem, die aber durch die Erlaubnis des Patienten gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis lässt also die Strafbarkeit beim behandelnden Therapeuten entfallen.
Zivilrechtlich entfällt ein Schadensersatzanspruch. Natürlich können wir hier diskutieren, ab welchem Moment eine Erlaubnis des Patienten nicht mehr rechtmäßig ist, weil er z.B. nicht oder nicht richtig aufgeklärt worden ist, aber das sollte an anderer Stelle konkretisiert werden.
Wer allerdings psychische Leiden behandeln will und seinen Patienten dahingehend täuscht, dass er dies könne und dürfe, macht sich nach § 5 HeilPrG strafbar; unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig passierte. Problematisch ist vor allem, dass es Coaching-Ansätze mit therapeutischem Fokus gibt, die offensichtlich ohne staatliche Approbation angewandt werden. Dies muss unterbunden werden.
Zuletzt sei erwähnt, dass man sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen könnte, wenn man einem Menschen nicht hilft, der offensichtlich Hilfe benötigt. Auch hier gilt allerdings, man darf nur tun, was erlaubt ist.
Hinweise zur Abgrenzung gibt bereits das Konzept vom Coaching als Hilfe zur Selbsthilfe. Selbsthilfe impliziert Selbstmanagementfähigkeiten (Selbstreflexion, Selbststeuerung, Selbstdisziplin und Selbstentwicklung). Es steht und fällt mit dem Zugriff und der Nutzung der vorhandenen (eigenen) Ressourcen. Was also muss ein Coach lernen?
Woran erkennt man, dass das zu bearbeitende Thema kein Coaching-Fall, sondern Ausdruck einer psychischen Krankheit ist? Antwort: Die Fähigkeit, sich selbst zu organisieren (Selbstmanagement). Diese Selbstmanagementfähigkeit kann in drei Kategorien unterteilt werden:
Für eine psychische Problematik sprechen: