Ethik

Vorstandsbezüge

Leistung, Anteilswert, Gemeinwohl?

Sowohl hinsichtlich des Gesamtumfangs der Vorstandsentgelte als auch deren Anreizstruktur gibt es von allgemeiner Marktpreisbildung kaum eingegrenzte Ermessensspielräume. Jene, die Angebote für Vorstände als Aufsichtsräte selbst ausgestalten oder dabei beraten, müssen diese Spielräume füllen. Es stellt sich die Frage, in wessen Interesse das Ermessen wie auszuüben ist.

12 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 1 | 2013 am 20.02.2013

Wider die Leistungsgerechtigkeit

Thomas Hobbes stellte bereits im sechzehnten Jahrhundert fest, dass „die Geltung oder der Wert eines Menschen … wie der aller anderen Dinge sein Preis“ sei. „Und wie bei anderen Dingen, so bestimmt auch bei den Menschen nicht der Verkäufer den Preis, sondern der Käufer. Denn mag jemand, wie es die meisten Leute tun, sich selbst den höchsten Wert beimessen, so ist doch sein wahrer Wert nicht höher, als er von den anderen geschätzt wird“ (Hobbes 1651/1976; §10, 67).

Nach dieser Sichtweise verdient ein Vorstand nicht, was er moralisch verdient – obschon er das gern unterstellen würde –, sondern, was andere für seine Leistungen zu zahlen bereit sind. Ob sich ein Vorstand etwa wirklich anstrengt und in diesem Sinne einen seiner Leistung entsprechenden moralischen „Entschädigungsanspruch“ erwirbt, spielt für die Legitimation des Preises für seine Arbeitsleistungen keine Rolle. Der Slogan, Leistung müsse sich lohnen, der vor allem auch in der deutschen Politik von selbsterklärten Anhängern der freien Marktwirtschaft gern benutzt wird, ist mit dem Grundgedanken freier Marktwirtschaft, der Vertragsautonomie, so wenig vereinbar wie offen sozialistisches Gedankengut.

Der Markt ist gerade kein Instrument der leistungsgerechten Entlohnung, sondern institutioneller Ausdruck der Vertragsfreiheit und des moralischen und rechtlichen Respekts für individuelle Entscheidungen. Hohe Vorstandsgehälter sind insoweit nicht als „unverdient“ zu kritisieren, sondern als frei-vertraglich vereinbarte Preise zu respektieren. In einer Privatrechtsgesellschaft ist die wechselseitige Zustimmung von Vertragsparteien hinreichende moralische und rechtliche Legitimation. Darüber hinaus gibt es keinen Maßstab für die Höhe der Vergütung und es bedarf auch keiner weiteren Legitimation.

Der Staat muss individuelle Übereinkünfte nicht unbedingt respektieren. Er kann seine fundamentale Zwangsgewalt einsetzen, um etwa durch Arbeitszeitregulierungen, Kündigungsschutz etc., vor allem aber durch Steuern und Transferzahlungen in den frei-vertraglichen Prozess einzugreifen. Jedoch liegt in einer vom Respekt für individuelle Werte und Ziele getragenen freiheitlich-rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung die Beweislast bei den Befürwortern von Eingriffen in Vertragsfreiheit, Autonomie und Eigentum der Bürger (klassisch dazu Humboldt 1967/1851)

Der ethische Vorrang der Shareholder-Interessen

Wenn ein Einzelunternehmer einen verantwortlichen Mitarbeiter anstellen will, kann er in seinem Vertragsangebot beispielsweise fordern, dass der Mitarbeiter sich verpflichten muss, vor allem auf die Sicherung von Arbeitsplätzen, auf nachhaltiges Wirtschaften, auf Umweltschutz oder welches Ziel auch immer achten soll. Nimmt der potentielle Mitarbeiter das Vertragsangebot und das darin enthaltene Entgeltversprechen des Eigentümers an, ist er verpflichtet, die ihm vom Eigentümer vertraglich vorgegebenen Ziele zu verfolgen.

Wenn der Mitarbeiter den betreffenden Vertrag frei schließt, übernimmt er eine Treuepflicht gegenüber seinem Vertragspartner. Er hat versprochen, sich die moralischen und nicht-moralischen Ziele seines Prinzipals in der vertraglich spezifizierten Weise – soweit das mit den übrigen Rechtsnormen vereinbar ist – als Agent zu eigen zu machen. Der Vertragsnehmer kann nicht mehr ohne Vertrauensbruch andere Ziele, die von seiner eigenen oder irgendeiner anderen (moralischen) Konzeption des Gemein- oder Firmenwohls geboten sind, verfolgen.

In einem großen Aktienunternehmen mit Streubesitz ist die Lage komplizierter als im Falle eines Einzelunternehmers. Es gibt viele Eigentümer, die sämtlich eigene Wertvorstellungen und Ziele haben. Aufsichtsräte haben das zu beachten. Die moralische und rechtliche Verantwortung bei der Formulierung von Vertragsangeboten für Vorstände ist zunächst durch die Verträge vorgegeben, welche die Aufsichtsräte selbst eingingen. Da diese Verträge typischer- und richtigerweise keineswegs detaillierte Vorschriften für das Vorgehen in Vertragsverhandlungen mit Vorständen enthalten, sind die Vertragspflichten vom Aufsichtsrat bei der Formulierung der Vorstandsverträge nach Treu- und Glauben zu erfüllen.

Aufsichtsräte, die ihrer Treuepflicht gegenüber ihren eigenen Prinzipalen in der Ausarbeitung von Vertragsangeboten für Vorstände gerecht werden wollen, können sich nicht die verschiedenen Ziele sämtlicher Anteilseigner (Shareholder) zugleich zu eigen machen. Sie können aufgrund der latenten Widersprüchlichkeit der ihnen selbst vorgegebenen Ziele einem Vorstand keine eindeutigen Ziele auferlegen und durch entsprechende Anreize unterstützen. Aufsichtsräte können allerdings nahezu alle Ziele von Eigentümern indirekt durch das Setzen von Anreizen zur Erhöhung der Anteilswerte fördern. Denn je mehr die Anteile wert sind, desto besser können Anteilseigner durch Verkauf ihrer Anteile ihr Recht, ihre je eigenen Ziele, mit ihren eigenen Mitteln zu verfolgen, selbst und mit vergrößerten Mitteln wahrnehmen. Auch ihre moralischen Ziele können sie entweder in Eigenregie mit dem erlösten Kapital oder aber auch dadurch verfolgen, dass sie das Kapital Unternehmen oder anderen Organisationen anvertrauen, die in ihrem Wirtschaften Maßstäbe anwenden und Ziele verfolgen, die mit ihren Auffassungen übereinstimmen.

Da die moralischen Vorstellungen von einem für alle verbindlichen Gemeinwohl in der Regel ebenso plural wie andere in unserer Gesellschaft vorherrschende Wertvorstellungen sind, beantwortet eine Gemeinwohlorientierung letztlich nicht die Frage, auf welche Ziele Aufsichtsräte die von ihnen im Namen der Anteilseigner ausgelobten Vorstandsverträge und die darin enthaltenen Anreizsysteme ausrichten sollen. Eigentum mag zwar verpflichten, doch die Entscheidung, wozu es verpflichtet, darf ein vertragstreuer und vom Respekt für die Autonomie anderer Personen geleiteter Aufsichtsrat sich nicht anmaßen. Diese Entscheidung muss letztlich politisch getroffen werden. Die Verfolgung der je eigenen Gemeinwohlvorstellungen durch Aufsichtsräte bleibt nach den vorangehenden Überlegungen illegitim, weil die Treuepflicht gegenüber den Eigentümern es verbietet, die eigenen und nicht die vermuteten oder erklärten Ziele der Eigentümer zugrunde zu legen. – Der sogenannte Stakeholder-Ansatz sieht das im Gegensatz zum bis zu diesem Punkt entwickelten sogenannten Shareholdervalue-Ansatz anders.

Stakeholder-Interessen

Folgt man der so genannten Stakeholder-Konzeption wirtschaftsethischer Orientierung, dann zählen nicht nur die Interessen der Shareholder (Anteilseigner), sondern auch die der Stakeholder, sprich die der Angestellten des Unternehmens, die der Kunden und überhaupt aller, die etwas mit dem Unternehmen zu tun haben oder zu tun haben könnten. Ein Unternehmen, für das eine solche Stakeholder-Orientierung etwa beim Börsengang offen erklärt wurde, kann seinen Vorständen selbstverständlich entsprechende Pflichten auferlegen. Jeder, der die Anteile dieses Unternehmens kauft oder Einlagen als Kreditgeber bei ihm vornimmt, hat einem Vorgehen, das die Interessen der Aktionäre oder Shareholder zugunsten anderer Stakeholder ggf. zurückstellt, stillschweigend zugestimmt. Die Verantwortung für den Kauf von Anteilen ist allein bei den Käufern zu sehen. Das gleiche gilt erst recht, wenn das Unternehmen erklärt, eine Stakeholder-Orientierung instrumentell als Mittel zur Mehrung der Anteilswerte zugrunde zu legen.

Die Sachlage ändert sich dann, wenn man etwa spezifische ethische Orientierungen und Rücksichtsnahmen auf Stakeholder-Interessen, die sich auf Anteilswerte voraussichtlich auch langfristig negativ auswirken, versteckt einführt: Wer verlangt, dass Interessen von Shareholdern, die ihre Anteile unter anderen Voraussetzungen kauften, von einer Unternehmensleitung im Namen übergeordneter moralischer Ansprüche den Interessen anderer Stakeholder oder auch dem „Gemeinwohl“ geopfert werden sollen, der ruft letztlich dazu auf, das Vertrauen von Eigentümern zu täuschen. Diejenigen, die Vorstandsbezüge festzulegen haben, sollten sich nicht daran beteiligen, der Umsetzung solcher Aufrufe in die Praxis der Unternehmensleitung Vorschub zu leisten. Einem Vorstand, der eine verdeckte moralische Agenda verfolgen will, sollte dazu ebenso wenig Anreiz und Spielraum geboten werden, wie zur Verfolgung seiner profanen Einkommensinteressen. Es sollten dem Vorstand im Gegenteil Anreize geboten werden, Anliegen, die im Widerspruch zu den Zielen anderer Stakeholder und insbesondere der Aktionäre stehen, entweder offen und so rechtzeitig zu erklären, dass Aktionäre sich von Anteilen trennen können, bevor sich die neue Politik ernsthaft auf die Anteilspreise auswirkt, oder aber solche Ziele nicht zu verfolgen.

Aufsichtsräte, die für die Festlegung von Vorstandsbezügen verantwortlich sind, müssen beachten, dass der Vertrauensschutz und Respekt vor den Werten und Zielen der Anteilseigner ein Vorgehen im Sinne der Shareholdervalue-Konzeption zu gebieten scheinen. Steuerungsaufgaben, die allgemeine Interessen und Güter betreffen, sollten nicht der individuellen moralischen Orientierung der Unternehmen und ihrer Beschäftigten, sondern der Politik überantwortet werden. Soweit Politik durch die Verfassung autorisiert ist, die Spielregeln der Eigentumsordnung festzulegen, darf sie grundsätzlich auch Regeln für die Bestimmung von Vorstandsbezügen festlegen. Zwar gilt die Forderung, pluralen Wertorientierungen Respekt zu zollen, im politischen Bereich ebenso wie im einzelwirtschaftlichen. Doch findet sie ihre Grenze gewiss dann, wenn das politisch-rechtliche System selbst, etwa durch einen Zusammenbruch des Finanzsystems, gefährdet wird.

Banken, Boni und Systemstabilität

Auf dem Weg zur Lehmann-Pleite haben Banken Risiken auf sich genommen, die schließlich das Banksystem als Ganzes und damit auch letztlich die rechtliche Stabilität der betroffenen freiheitlichen Wirtschaftssysteme gefährden konnten. Die auf den Finanzmärkten einsetzende Massenpanik nahm sich selbst verstärkende Züge an und drohte das Vertrauen in die zukünftige Erfüllung von Verträgen auch in Fällen, in denen dies unabhängig von der „Panikattacke“ unbegründet war, zu unterminieren. Unter Normalbedingungen hinreichend kapitalisierte Banken erwiesen sich aufgrund systemischer Interdependenz selbst als unterkapitalisiert.

Ob von Boni und kurzfristigen Prämien induzierte Verhaltensweisen die Entstehung dieser systemischen Risiken begünstigten, ist mit Blick auf eine Regulierung der Entgeltstrukturen von Vorständen die Hauptfrage. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bank in einer Situation, in der andere Banken unterkapitalisiert sind, selber mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in solche Probleme gerät und dadurch in einer Art Kettenreaktion die Unterkapitalisierungsrisiken für andere Banken weiter verstärkt, das systemische Risiko also, scheint von den Entgeltstrukturen für Vorstandsvorsitzende jedoch nicht abzuhängen. In einer Studie der Entlohnungssysteme von 92 amerikanischen Finanzinstituten konnte zumindest gezeigt werden, dass es keine Korrelation zwischen der Höhe der Entlohnung der Vorstandsvorsitzenden im Vorkrisenjahr 2006 und schlechteren Unternehmensergebnissen bzw. höheren unternehmensspezifischen Risiken gab (Acrey et al. 2011). Die Wahrscheinlichkeit von Unternehmenspleiten scheint von der Höhe der Entgelte für die jeweiligen Vorstandsvorsitzenden unbeeinflusst.

Kurzfristige Prämien und Boni scheinen aber dennoch Verhaltensweisen ausgelöst zu haben, die den Beitrag individueller Finanzinstitute zum systemischen Risiko erhöhten. Während die Kompensationsstruktur von Vorstandsvorsitzenden auch hier keinen statistisch signifikanten Effekt zeigt, wird insbesondere auf den Managementebenen unterhalb des Vorstandsvorsitzenden eine starke Korrelation zwischen der Höhe kurzfristiger Barauszahlungen und der Bereitschaft, systemisch relevante Risiken zu erzeugen, erkennbar. Die Kurzfristigkeit der von Barauszahlungen ausgehenden Anreize dürfte weit mehr als die reine Höhe der Boni zur Erzeugung systemischer Risiken durch Manager der nachgeordneten Ebenen beigetragen haben. Der Staat als Regulator sollte daher nicht in erster Linie auf eine Begrenzung der Spitzenbezüge insbesondere der Vorstandsvorsitzenden schauen, sondern die Entgeltstruktur der nachgelagerten Führungsebenen und dabei vor allem die Fristigkeit der Anreizsysteme ins Auge fassen. Das ist womöglich eine langfristige Regulierungsaufgabe, die dann auch einen unmittelbaren regulatorischen Eingriff in die Vertragsautonomie bei der Gestaltung von Managergehältern rechtfertigen kann.

Solche langfristigen regulatorischen Projekte sind strikt von den Notwendigkeiten akuter Krisenbewältigung zu trennen. Akut-Eingriffe wie die koordinierte Liquiditätszuführung durch Zentralbanken in 2007 bildeten erste politische Antworten auf den systemischen Charakter der von der sogenannten „sub-prime-Krise“ ausgelösten allgemeinen Krise des Finanzsektors. Es ging darum, jenes generalisierte Vertrauen in die Vertragserfüllung, das für das reibungslose Funktionieren komplexer Banksysteme unerlässlich ist, kurzfristig wieder herzustellen bzw. dessen Grundbestand durch staatliche Garantien zu sichern. Das generelle ordnungspolitische Problem bleibt und wird durch diese Interventionen sogar verschärft. (Dieses Kapitel folgt Bosma & Koetter 2013)

Generelle Prävention systemischer Risiken

Ein wesentliches Element auf dem Weg zu einer besseren Krisenprävention bildet die Einsicht, dass man sich auf das reibungslose Wirken von Finanzinstitutionen übermäßig verlassen hat. An sich segensreiche moderne mathematische Methoden zur besseren Bewertung und Versicherung von Risiken trugen ebenso zu allgemeiner Sorglosigkeit bei wie die generelle Vermutung, dass der Staat im Krisenfall einspringen werde, um große Finanzinstitutionen – wie das ja auch tatsächlich geschah – zu retten. Die Existenz von Einlagensicherungssystemen für die kleineren Anleger hat gewiss ebenfalls zur Verhinderung von Panik und finanzieller Herdenselbstvernichtung beigetragen. Allerdings haben diese Sicherungssysteme auch den Preis, dass sie die notwendigen Anreize zur kritischen Überwachung von Managern durch Eigentümer, aber auch durch Einleger im Falle von Finanzinstituten, unterminieren.

In politischen Interventionen liegen nicht nur Lösungsversprechen, sondern auch Wurzeln von Problemen systemischer Stabilität. Deshalb sollte man sich öffentlich-rechtlicher Regulierung von Vorstandsbezügen, wie allen Eingriffen in die Vertrags- und insbesondere auch die sogenannte „Tarifautonomie“, nur mit großer Vorsicht und im Anerkenntnis der Tatsache nähern, dass die Beweislast bei denen liegt, die Regulierungen einführen wollen. Im Finanzsektor gibt es nach den zuvor angeführten Beobachtungen erste „Beweise“ dafür, dass aufgrund der besonderen systemischen Risiken, welche die gesellschaftlich-politische Stabilität insgesamt gefährden können, Regulierungen angemessen sein könnten. Es wäre aber ein Fehler, diese Sicht pauschal auf andere Industrien, die gerade nicht den Ansteckungsgefahren des Finanzsektors unterliegen, übertragen zu wollen.

Der Respekt vor der Autonomie anderer Individuen bildet nicht nur die Grundlage des moralischen Status freier Gesellschaften, sondern auch des ökonomischen Erfolgs freier Wirtschaftsordnungen. Man muss sich daher davor hüten, im Nachweis von externen Effekten bereits einen hinreichenden Grund für regulatorische Interventionen zu sehen.

Schlussbemerkung

Dass die systemische Stabilität durch den Gebrauch der Vertragsfreiheit als solcher gefährdet wird, ist in einer westlichen Privatvertragsgesellschaft unplausibel. Staaten wie Schweden, die in Indizes zur Messung wirtschaftlicher Freiheit regelmäßig Spitzenplätze belegen, bekämpfen etwa im Namen sogenannter sozialer Gerechtigkeit massiv Ungleichheiten. Ihr Beispiel zeigt, dass das systemkonform über Steuer- und Transfersysteme im freiheitlichen Rechtsstaat weitgehend ohne direkten Eingriff in die Vertragsfreiheit realisierbar ist.

Die vertragliche Festlegung von Vorstandsbezügen bildet insoweit und ungeachtet des weit verbreiteten Ressentiments gegenüber ihrer teilweise obszönen Höhe, gewiss keine Ausnahme. Auch hier gibt es zunächst keinen guten Grund in die vertragliche Gestaltung von Anreizsystemen regulierend einzugreifen. Allein im Falle von Banken gibt es Indizien dafür, dass zwar nicht die absolute Höhe der Bezüge, aber doch deren Struktur die Entstehung systemischer Risiken begünstigen könnte. Soweit es hierfür Evidenz gibt, besteht womöglich ein rechtspolitisch überzeugender Grund, in die Gestaltung von Vorstandsbezügen und damit die Vertragsautonomie selbst regulierend einzugreifen, sonst nicht. Diejenigen, die als Aufsichtsräte mit der Entgeltstruktur von Bezügen befasst sind, haben zugleich guten Grund, sich im gesetzlichen Rahmen allein am Shareholdervalue zu orientieren.

Literatur

  • Acrey, James C; McCumber, William R. & Nguyen, Thu H. T. (2011). CEO incentives and bank risk. Journal of Banking and Finance 63, 465–471.
  • Bosma, Jakob J. & Koetter, Michael (2013). Executive compensation and systemic risk.
  • Mimeo. Hobbes, Thomas (1651/1976). Leviathan. Frankfurt: Ullstein.
  • Humboldt, Wilhelm v. (1851/1967). Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Stuttgart: Reclam.

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