Ethik

Verschwiegenheit im Coaching

Worauf muss der Coach achten?

Damit sich ein Klient dem Coach anvertraut, brauchen wir Verschwiegenheit. Wem diese zugesichert wird, der fühlt sich beschützt und sicher, so dass man gerne über sich wie seine Stärken und Schwächen, seine Erfolge und Misserfolge, eigene Unsicherheiten und Talente erzählt. Infolgedessen denkt man sich einerseits vor Klatsch und Tratsch, aber auch Beleidigungen und Diskriminierungen sowie andererseits vor Weitergabe von Informationen an Kollegen, Chefs, Partner für Supervision, Veröffentlichungen und dergleichen sicher. Worauf muss der Coach achten?

13 Min.

Erschienen im Coaching-Magazin in der Ausgabe 4 | 2012 am 21.11.2012

Ein Mann im Anzug hält ein sehr großes Megaphon und brüllt etwas hinein.

Quellen der Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht des Coachs als solche ergibt sich aus der Einschränkung ihrer prinzipiell grundgesetzmäßigen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), wenn das Recht eines Dritten berührt wird. Dieser Dritte ist insbesondere der Coaching-Klient. Er oder sie will vor allem die persönlichen, sensiblen Themen geschützt wissen (s. Kasten). Diesen Vertrauens- und Geheimnisschutz statuiert grundsätzlich das Freiheitsgrundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Coaching-Klienten. Dies ist nicht im Grundgesetz (GG) positiv geregelt, sondern es ist seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) im Wege des Analogieschlusses durch Richterrecht aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Auffanggrundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG entstanden, anerkannt und weiterentwickelt worden.

Die informationelle Selbstbestimmung

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es stellt ein Freiheitsgrundrecht auf Datenschutz dar. Im sogenannten „Volkszählungsurteil“ vom 15. Dezember 1983 erkannte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bedingungslos an, da die Persönlichkeit durch die moderne Datenverarbeitung immer mehr in den Fokus gerät. Es ist das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten frei zu bestimmen. Denn eine Gesellschaftsordnung sei unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Einzelne nicht weiß, welche Informationen seines Verhaltens oder seiner Daten zu welcher Zeit über bestimmte Wege zur Kenntnis von anderen Personen gelangen. Danach darf jeder Mensch – und damit jeder Coaching-Klient – über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen.

Im Ergebnis entscheidet keine Person oder kein Richter im Wege einer Einzelfallentscheidung über den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung, sondern die Frage des rechtmäßigen Eingriffs durch Dritte oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist maßgeblich. Daher betrifft die Selbstbestimmung über die eigenen Informationen – neben den Identitäts- und Kontaktdaten (Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) – nicht nur Speichel-, Haar-, Urin- und Blutproben sowie Persönlichkeitsmerkmale wie Augen-, Haar- und Hautfarbe, sondern auch die seelische Verfassung, den Charakter, die sexuelle Orientierung und selbstverständlich Tagebücher, private Aufzeichnungen, aber auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse. Letztere werden stets im Coaching angesprochen, festgehalten und reflektiert.

Das Recht am eigenen Bild

Eine konkrete Ausprägung des innominalen (d. h. nicht gesetzlich festgelegten), allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht). Denn Bilder spielen in der Geschichte des Menschen und der Menschheit eine große Rolle und werden rechtlich seit dem 9. Januar 1907 – ausgelöst durch rechtswidrige Veröffentlichung von Bildern des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck – geschützt. Die Relevanz des Visuellen hat immer mehr zugenommen, so dass – erst recht in Zeiten von Social Media (Xing, You-Tube, Facebook und Co.) – von einer Personalisierung durch Visualisierung gesprochen wird. Das Recht am eigenen Bild gibt jeder Person das Recht, darüber frei zu bestimmen, ob und welche Bilder von ihr veröffentlicht werden dürfen. Es könnte ja ein „falsches Licht“ auf die Person fallen.

Fazit aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klienten

Sämtliche personenbezogenen Daten des Coaching-Klienten sind schützenswert und es bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Coaching-Klienten, um damit im Coaching arbeiten zu dürfen. Der Coaching-Klient darf darüber entscheiden, ob und in welcher Situation ein Bild (oder Video) von ihm angefertigt, gespeichert und verwendet werden darf. Insofern darf der Coach nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Coaching-Klienten Fotos (oder Videos) von diesem und dessen Aufzeichnungen während des Coachings machen.

Verschwiegenheitspflicht – einfache gesetzliche Regelungen

Juristisch existiert das Verbot der Offenbarung von Betriebs- und Privatgeheimnissen. Fraglich ist allerdings, was genau darunter verstanden wird. Für bestimmte Berufsgruppen statuiert ein einfaches Gesetz diese Verschwiegenheitspflicht. Beispielsweise verpflichtet die Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit. Auch Ärzte, Psychologen und psychologische Psychotherapeuten unterliegen der „Schweigepflicht“.

Verbandsrecht

Für den Coach existiert kein gesetzliches Berufsrecht mit bestimmten Rechten und Pflichten. Doch auch wenn es dies nicht gibt, gibt es dennoch Normen und Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht. So existieren diverse Ethikrichtlinien von Vereinen und Verbänden. Aufgrund des Vereinsrechts (gem. §§ 21 ff. BGB) müssen sich Mitglieder von Vereinen (z. B. DBVC, dvct, EMCC) an diese Ethik-Regeln halten.

Problematisch ist, dass diese Verschwiegenheitserklärungen, wenn es sie gibt, unterschiedlich ausgestaltet sind und sich nur an die Mitglieder der Verbände richten. Wird in der Satzung nicht auf weitere Verordnungen, Richtlinien oder Verträge verwiesen, so sind Regelungen nicht Bestandteil des Vereinsrechts und stellen keine Verpflichtung an die Mitglieder dar. Ist eine Ethikrichtlinie mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder Verschwiegenheitsverpflichtung des Coachs Bestandteil des Vereinsrechts geworden, so muss die Bindung (konkrete Wortwahl) deutlich werden. Schlichte Empfehlungen und Hinweise sind auch nur als solche zu befolgen. Folglich kann das Vereinsrecht Rechte und Pflichten wirksam aufsetzen, jedoch finden wir konkret wirksame Regelungen derzeit nur beim European Mentoring & Coaching Council (EMCC) und beim Deutschen Fachverband Coaching (DFC) sowie bei der „Hamburger Schule“, welche kein Verein ist.

Beispielsweise formuliert der Deutsche Verband für Coaching und Training (dvct) aufgrund des Worts „erwartet“ nur eine schlichte Erwartungshaltung und gerade keine rechtlich relevante Verpflichtung. Widersprüchlich formuliert auch die International Coach Federation (ICF). Ihre Regelung ist, wie beim dvct, nicht konkret und gibt dem Coach keine klare Handlungsanleitung, wie er mit Informationen aus dem Coaching und solchen über den Klienten verfahren darf. Der Deutsche Bundesverband Coaching (DBVC) sowie der Deutsche Verband für Neuro-Linguistisches Programmieren (DVNLP) wiederholen die generelle Pflicht des Datenschutzes, so dass hier die gesetzlichen Regelungen dem Einzelnen bekannt sein müssen und er sich an die derzeitige Rechtslage halten muss. Das Vereinsrecht des DBVC und des DVNLP regelt aber keine besonderen Rechte und Pflichten.

Solche Regelungen und Rechtslagen nützen dem Coaching-Klienten wenig. Wenn der Coach keine Vertraulichkeit und Verschwiegenheit im Verhältnis zum Coaching-Klienten einhält, kann sich der Klient nicht an den Verein wenden, da diese Verpflichtung nur zwischen Coach und Verein gilt. In diesem Zusammenhang fehlt eine Regelung, wie bei Pflichtverletzung durch das Mitglied zwischen Verband und Coach sowie Coach und Coaching-Klient (Nichtverbandsmitglied) verfahren werden soll. Welche Folgen hat der Coach bei ethischer oder rechtlicher Verfehlung zu fürchten?

Vereinbarungen zwischen Coach und Klienten

Die rechtswirksame Vertragsgrundlage des Coachings stellt der Dienstvertrag (gem. § 611 BGB) dar, so dass Dienstleistung gegen Geld vereinbart wird. Da Verträge verhandelbar sind, ist fraglich, ob generell eine Verschwiegenheit gilt. Grundsätzlich ergibt sich die Verschwiegenheitsverpflichtung als Nebenleistungspflicht aus Treu und Glauben (gem. § 242 BGB) und einer Vereinbarung. Mittelbar dient die Verschwiegenheitspflicht auch dazu, dass bestimmte Berufsgruppen und deren Dienstleistungen überhaupt funktionsfähig angeboten und vollzogen werden können. Solche Berufsgruppen mit Schweigepflicht – wie Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Seelsorger – sind mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet. Der Coach nicht.

Wenn Coach und Coaching-Klient sich zu einem Coaching vereinbaren, wird selbstverständlich über die Veränderungsthematik, deren Ausgangslage, den Soll-Zustand (Ziel) gesprochen sowie die vorhandenen Ressourcen des Klienten analysiert, sodann vom Klienten bewertet und ausgewählt. Während des Prozesses wird nicht nur gesprochen, sondern es werden auch Aufzeichnungen am Flipchart, auf Moderationskarten oder digitalen Medien (z.B. White Board, iPad, spezielle Software) getätigt und gespeichert. Fraglich ist, ob der Coach in dieser professionellen Arbeitsweise das Recht hat, Informationen des Klienten zu fixieren, zu speichern – und über diverse Kanäle zu veröffentlichen.

In der rechtlichen Auseinandersetzung und der rechtswissenschaftlichen Literatur sollte über eine Analogie des ausgebildeten Coachs zu den benannten Berufsgruppen diskutiert werden. Dem Coach sollten ähnliche Rechte und Pflichten zukommen, was wiederum eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Coachs gegenüber dem Coaching-Klienten nach sich zieht, dieser allerdings im Gegenzug ein Schweigerecht im Strafprozessrecht beziehungsweise gegebenenfalls Zivilrecht erhalten sollte.

Was ist zu regeln?

In der Verhandlungsphase wird in der Regel über die Vertraulichkeit des Coachings gesprochen. Damit stellt sich die Frage, welche Inhalte betroffen und vereinbart sind. Fehlt eine nähere Vereinbarung, so ist diese (gem. §§ 133, 157 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen. Die typischen Erwartungen der Parteien sind folgende Ausgangslage

  • Die in Einzelgesprächen erlangten Informationen darf der Coach ohne ausdrückliche Genehmigung auch nicht den anderen Klienten im Team-Coaching, der Führungskraft oder dem Auftraggeber offenbaren.
  • Diese Pflicht muss auch nach Beendigung des Coachings bestehen.
  • Der Coach darf die erlangten Informationen nicht ohne Zustimmung zu eigenen, insbesondere Werbezwecken verwerten. Zu Schulungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken darf der Coach nur anonymisierte, verallgemeinerte und entfremdete Darstellungen verwenden. Der konkrete Coaching-Fall darf objektiv nicht identifizierbar sein.

Generelle Datenerhebung

Problematisch ist zudem, dass eventuell der Arbeitgeber als Auftraggeber über die Daten des zu coachenden Arbeitnehmers verfügen will. Steht dem Arbeitgeber ein Recht über Auskunft von Inhalt und Ergebnis des Coachings zu? Immerhin obliegt dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, könnte man argumentieren, damit dieser seine Arbeit erfüllen und sich weiterentwickeln kann.

Grundsätzlich stellt das Datenschutzgeheimnis ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Dies bedeutet, dass stets die personenbezogenen Daten des Einzelnen geschützt werden, damit dieser keine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts erleidet. Daher ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur erlaubt, wenn es eine wirksame Rechtsgrundlage gibt. Hier kommen Erlaubnisse aus gesetzlicher Regelung oder durch ausdrücklich individualvertragliche Vereinbarung in Betracht.

Für einen wirksamen Vertrag muss sowohl Coach als auch Klient Namen und Anschrift benennen, da diese als Vertragspartner zu den „essentiali negotii“ gehören. Aber was ist mit weiteren Informationen? Nach § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden Daten über rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben besonders geschützt. Hierfür wird eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen benötigt! Folglich muss der Coach im Akquisitionsgespräch deutlich machen, was Coaching bedeutet und welche Kontexte, welche Informationen angesprochen und bearbeitet werden. Aber erteilt der Klient durch Vereinbarung zum Coaching mit dem Coach neben der Einwilligung zur Datenerhebung auch eine zur Datenspeicherung und -weitergabe?

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz sollte klar sein, was unter Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung verstanden wird. Bereits das bloße Beschaffen von Daten über einen Menschen (natürliche Person), entweder bei der betroffenen Person oder bei einem Dritten, stellt das Erheben von Daten dar. Unter Verarbeitung von Daten wird das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen verstanden. Schließlich werden Daten genutzt, wenn personenbezogene Daten außerhalb der bereits benannten Datenverarbeitung in irgendeiner Form verwendet werden. Im Coaching wird gerade über die Person des Coaching-Klienten gesprochen, so dass Name und Kontaktdaten für die Identifizierung als Vertragspartner und zur Rechnungslegung notwendig sind. Weitere Aspekte über Thema, Ziel und Analyse sowie Bewertung von Ressourcen sind aus der Natur der Sache wichtig für die Dienstleistung des Coachings.

Daraus ergibt sich, dass der Coach ein Recht zur Erhebung der Informationen im Coaching hat, sobald diese relevant sind. Eine Schlussfolgerung über weitergehende Bearbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ergibt sich aus dem Coaching-Vertrag allerdings nicht. Andererseits hat der Arbeitgeber über solche Aspekte kein Recht auf Information. Die oben benannte Fürsorgepflicht ist nicht ausdrücklich geregelt und stellt lediglich eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar. Grundsätzlich darf ein derzeitiger und zukünftiger Arbeitgeber sich über Arbeitsleistung, Qualifikation und Verhalten erkundigen. Alle weiteren Informationen tan gieren die Privat- und Intimsphäre, so dass hier die Grenze zur Auskunft gezogen werden muss. Schließlich ist der Arbeitnehmer weder ein Leibeigener (Sklave), noch ein Kind oder eine zu betreuende Person des Arbeitgebers.

Der Coaching-Klient erteilt stets nur die Einwilligung zur Datenerhebung im Coaching für die konkrete Arbeit zwischen Klient und Coach. Mehr nicht! Allerdings muss dies sowohl dem Coach als auch dem Klienten klar sein. Arbeitet der Coach hingegen mit einem vorformulierten Vertrag, so muss Inhalt und Umfang der Einwilligung zur Arbeit mit Informationen eindeutig formuliert sein. Dem Klienten muss deutlich werden, dass der Coach einerseits sich Notizen macht oder Protokoll führt und andererseits Informationen zur Zertifizierung als Coach, zur persönlichen Entwicklung, zum Austausch mit Kollegen im Wege der Supervision (Reflecting Team) oder zur Veröffentlichung benutzt. Wird dies nicht angesprochen oder vertraglich festgelegt, so hat der Klient im Zweifel keine Einwilligung erteilt. Der Coach darf diese Informationen dann weder speichern, bearbeiten noch weitergeben. Folglich muss der Coach – wie ein Arzt oder Rechtsanwalt – die Klientenakte sorgfältig aufbewahren. Die Coaching-Dokumentation muss vor Dritten geschützt werden.

Einige Empfehlungen zur Coaching-Dokumentation

  • Passwortgeschützte Dokumente
  • Nur sichere Speichermedien benutzen, auf die Dritte kein Zugang haben. Insofern sind externe Server (cloud computing) oder Datenübermittlungsprogramme wie „dropbox“ riskant
  • Passwortgeschützter Computer
  • Verschließbare Schränke
  • Passwörter und Schlüssel sind zu benutzen und an einem anderen Ort aufzubewahren und als solche nicht kenntlich zu machen
  • Dokumente nie per Fax, ohne Vertraulichkeitshinweis oder ohne Passwortschutz versenden
  • Akten nicht unbeaufsichtigt lassen, wie bspw. im Coaching-Raum, während der Pause, der An- und Abreise im Büro und so weiter 
  • Mitarbeiter über Verschwiegenheit und Sicherheit informieren und beaufsichtigen

Konkrete Datenerhebung – Fotografien

Nach §§ 22, 23 Abs. 1, 24 (Kunsturhebergesetz – KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Auch wenn sich Coach und Klient rechtswirksam zu einem Coaching verabredet haben, darf der Coach nicht ohne Weiteres Aufzeichnungen tätigen. Er muss stets um Erlaubnis bitten, will er Fotos schießen oder Videos anfertigen.

Andererseits stellt sich die Frage, warum ein Coach überhaupt Fotos oder Videos fertigen oder Passagen aus dem Coaching mit digitalen Medien aufzeichnen, gar speichern muss. Sowohl aus psychologischer als auch aus pädagogischer Sicht ist es am sinnvollsten, dass der Klient selber alles aufschreibt, fixiert und fotografisch festhält. Der Coach benötigt ein gutes Gedächtnis und klare Formulierungen. Ein Foto von der Person des Klienten ist in der Regel nicht erforderlich. Wer Gedächtnisschwierigkeiten hat, die Aufnahmen für die Vor- und Nachbereitung (Prozessevaluation) für Coachings mit mehreren Sitzungen benötigt oder den Fall in einer Supervision besprechen will, sollte vorher und während des Coachings stets die Erlaubnis einholen, dass ein Fotoprotokoll oder Video mit der Person des Klienten aufgenommen wird und verwendet werden darf.

Im Einzelfall mag der Einsatz von Fotografien oder Video angeraten sein, wenn es beispielsweise um das Thema Selbstbewusstsein oder um das erfolgreiche Agieren vor Kamera und Mikrofon geht. An dieser Stelle ist es rechtlich irrelevant, ob ein Coaching mit Feedback als Beratung oder ohne Tipps und Tricks als reines Coaching verstanden wird. Gespeicherte Daten des Coachs sind aber riskant (s. Kasten: Coaching-Dokumentation). Die sicherste Variante ist die Löschung der Aufnahmen nach dem Coaching – oder die komplette Aushändigung an den Klienten.

Fazit

Nun wissen wir, dass sich zwei Rechte gegenüber stehen: das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klienten und die Berufsfreiheit des Coachs. Der Coach darf coachen, wenn dem Klienten von Anfang an bewusst ist, mit welchen persönlichen Informationen gearbeitet wird und ob und wie diese Informationen schriftlich oder digital fixiert werden.

Der Coach sollte sich für den konkreten Einzelfall rechtlich beraten lassen, damit er ein professioneller, verschwiegener Coach ist.

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