21.07.2015
Im Hauptbeitrag zur aktuellen Juli/August-Doppelausgabe des RAUEN Coaching-Newsletters befasst sich Coach und Juristin Nina Meier mit Versicherungspflichten und -möglichkeiten von Coaches und Coach-Ausbildern. Hierbei nimmt die Hamburgerin drei Versicherungsarten in den Blick: die Renten-, Kranken- und Haftpflichtversicherung. Eine der Erkenntnisse: Vor allem hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sachlage komplizierter, als oft vermutet wird.
Rentenversicherung: Sind Coaches Lehrer?
Der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen Angestellte und sogenannte „risikogefährdete Personen und Branchen“ – ein Personenkreis, zu dem auch der selbstständige Lehrer zählt. Inwiefern betrifft dies selbstständige Coaches? „In der Vergangenheit kam es zu Fällen, in denen Coaches von der Rentenversicherung nachträglich als selbständige Lehrer eingestuft und zu (teils sehr hohen) Nachzahlungen in die Rentenkasse verpflichtet wurden“, schreibt Meier und erklärt: Argumentiert werde mitunter, Coaching sei Wissensvermittlung und somit eine Lehrtätigkeit.
In der Tat sei die Einstufung stets eine Einzelfallentscheidung, denn viele Personen bezeichneten sich zwar als Coach, arbeiteten jedoch überwiegend auf Basis ihrer Feldkompetenz, um Klienten etwa Ratschläge zu erteilen. Im Sinne der Rentenversicherungspflicht seien sie somit als Wissensvermittler einzustufen, erläutert Meier. Wer Coaching vor allem in dessen grundlegenden Sinne – der „Hilfe zur Selbsthilfe“ – betreibt, fiele hingegen nicht in diese Kategorie. Eine bloße Bezeichnung der eigenen Arbeit als Coaching reiche aber nicht aus. „Vielmehr muss im Einzelfall genau beschrieben werden, warum der Coach kein ‚Lehrer‘ ist.“
Was es bei der Einstufungsfrage zudem zu beachten gilt und wie es sich mit der Kranken- und Haftpflichtversicherung verhält, erfahren Interessierte in Nina Meiers Beitrag „Versicherungspflichten und -möglichkeiten für Coaches“, erschienen im kostenlos erhältlichen RAUEN Coaching-Newsletter Juli/August 2015. (de)
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