Gesprächspsychotherapie auch künftig nicht Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung

20.05.2008

G-BA lehnt die Methode erneut ab. "Wirksamkeit und Nutzen nicht wissenschaftlich belegt". Auch die bislang anerkannten Psychotherapiemethoden sollen auf den Prüfstand.

Die Gesprächspsychotherapie soll auch künftig nicht als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewandt werden können. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 24. April beschlossen und damit eine entsprechende Entscheidung aus dem Jahr 2006 bekräftigt. Diverse Kammern und Verbände hatten in Resolutionen die Zulassung der Gesprächspsychotherapie gefordert.

Eine ausreichend breite Versorgungsrelevanz ist ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog, weil nur so sichergestellt ist, dass ein Psychotherapeut psychische Erkrankungen in ausreichendem Umfang behandeln kann. In der wissenschaftlichen Literatur kann aber nach wie vor nur für Patienten mit Depressionen Belege dafür gefunden werden, dass die Gesprächspsychotherapie im Hinblick auf einen Behandlungserfolg ebenso nützlich ist, wie die derzeit in der GKV zur Verfügung stehenden Verfahren. Dazu der G-BA nun vernichtend: "Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie seien für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen nicht in der ausreichenden Breite bislang wissenschaftlich belegt".

Für die Prüfung der Gesprächspsychotherapie kamen zum ersten Mal die Kriterien der evidenzbasierten Medizin gemäß der Verfahrensordnung des G-BA zur Anwendung. Das Ergebnis – kein ausreichender Nutzenbeleg für die Gesprächspsychotherapie – war für Leistungserbringer, Kassen- und Patientenvertreter gleichermaßen überraschend. Um dem Einwand zu begegnen, dass die bereits in der GKV befindlichen Verfahren bisher nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin geprüft wurden, hat der G-BA deshalb seine Absicht bekräftigt, auch diese – nämlich die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie – seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend zu überprüfen. Im Rahmen der GKV besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für eine dieser Therapierichtungen. Insgesamt nutzen jedes Jahr etwa 300 000 Patienten eine ambulante Psychotherapie.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Der G-BA-Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. (tw)

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