Beruf Coach

Coaching – ein rechtsfreier Raum?

Rechtsfragen für Coaches und Coaching-Ausbilder

Die Berufsbezeichnung Coach ist rechtlich nicht geschützt. Daher kann sich jeder als Coach bezeichnen – unabhängig von seiner Qualifikation und Ausbildung. Dennoch müssen Coaches relevante rechtliche Aspekte ihrer Tätigkeit beachten, um Risiken zu minimieren und ihre professionelle Praxis zu schützen. Im Folgenden wird die Rechtslage für Coaches und Coaching-Ausbilder in Deutschland und Österreich genauer unter die Lupe genommen.

13 Min.

Coaching-Magazin Online, 07.05.2024

Coaching ist gesetzlich nicht geregelt – jeder kann sich Coach nennen und jeder darf coachen. Auch wenn es keine verbindlichen Regeln gibt, muss tatsächlich doch eine ganze Reihe von Faktoren beachtet werden. Als Coach oder Coach-Ausbilder ist es wichtig, die verschiedenen rechtlichen Aspekte zu verstehen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind. In diesem Artikel werden die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coaching erläutert.

1. Wer darf sich Coach nennen? Wer darf Coaching ausüben?

Weder die Verwendung des Begriffs „Coach“ noch die Tätigkeit „Coaching“ ist rechtlich geschützt oder reguliert, was bedeutet, dass sich jeder ohne weiteres als Coach und seine Tätigkeit als Coaching bezeichnen kann. Dies gilt übrigens nicht nur für Deutschland und Österreich, sondern auch darüber hinaus, was besonders relevant ist, seit Online-Coaching länderübergreifendes Arbeiten ermöglicht.

Positiv daran ist, dass keine staatliche Institution die Ausbildung, Zulassung und Aufsicht regelt und sich auch niemand die Bezeichnung „Coach“ oder „Coaching“ als Marke sichern kann. Der Coaching-Markt soll allgemein zugänglich sein und es auch bleiben, weil keine gravierende Verletzung von Rechtsgütern wie Leib und Leben oder Geld und Eigentum zu befürchten ist.

Mit der „Professional Charta for Coaching and Mentoring“ (s. EESC, 2011) haben sich die International Coaching Federation (ICF) und der European Mentoring and Coaching Council (EMCC) bei der EU seit 2011 und 2023 erneut dafür ausgesprochen, dass der Coaching-Markt unreguliert bleibt bzw. ein etwaiger Gesetzesentwurf sich an den vorhandenen und etablierten Standards der Berufsverbände orientieren sollte. In Deutschland haben sich 2015 zehn Verbände, die sich dem Coaching (und teils weiteren Professionen) widmen, im sogenannten Roundtable der Coaching-Verbände (RTC), einer Interessengemeinschaft der Coaching-Verbände, auf zentrale Grundpositionen zum Thema Coaching verständigt und ein Positionspapier zur Profession Coach herausgegeben (RTC, 2015). Aus der damaligen Interessengemeinschaft ist inzwischen der Dachverband Roundtable Coaching hervorgegangen. Nicht alle Verbände haben diesen Schritt mitgetragen. Derzeit (Stand 2024) zählt der RTC noch fünf Mitgliedsverbände.

Auch wenn Mediatoren sich gelegentlich als Konflikt-Coach bezeichnen und Coaching in Mediationen oder in der sogenannten Kooperativen Praxis (DVCP, o. D.) anwenden, ist das Mediationsgesetz (in Deutschland seit 2012; in Österreich seit 2003) auf Coaching weder direkt noch indirekt anwendbar.

Negativ an der fehlenden Regulierung ist, dass es immer wieder „schwarze Schafe“ gibt, deren Coaching-Kompetenz sich eher auf ein großes Ego denn auf eine fundierte Ausbildung stützt oder die mit zweifelhaften Versprechen das große Geld im Coaching-Geschäft suchen. Deshalb setzen sich seit vielen Jahren in Deutschland und weltweit Berufsverbände für Coaches dafür ein, Standards und Richtlinien für die Akkreditierung von Coaching-Ausbildungen und die Zertifizierung von Coaches festzulegen.

Im RTC-Positionspapier (RTC, 2015), wird empfohlen, dass ein professioneller Coach eine Coaching-Ausbildung mit mindestens 150 Präsenzstunden erfolgreich absolviert haben sollte. Idealerweise ist die Ausbildung durch einen Berufsverband akkreditiert. Legt ein Klient Wert auf einen erfahrenen Coach, sollte er nach einem von einem Berufsverband zertifizierten Coach suchen: Die Zertifizierungen weisen oft die nachgewiesenen Praxisstunden aus, also wie viele Stunden der Coach nachweislich schon gecoacht hat, und verpflichten in der Regel auch zu regelmäßiger beruflicher Weiterbildung.

Die Bezeichnung „Coach“ und „Coaching“ wird oftmals sehr weit ausgelegt und kann in der Praxis verschiedene Beratungsformate oder Arten von Coaching umfassen, wie z.B. Life-Coaching und Business-Coaching, Coaching im Sport und Blended Learning aus Training, Mentoring, Beratung und Coaching. Daher kann die Berechtigung, sich als Coach zu bezeichnen und zu coachen, je nach Kontext variieren. Es ist also immer in allererster Linie zu klären, ob es sich tatsächlich um Coaching handelt – die rechtliche Beurteilung richtet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem tatsächlichen Inhalt.

2. Wer darf Coaching-Ausbildungen anbieten?

Es gibt keine spezifischen rechtlichen Anforderungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Ausbildung von Coaches. Für den Wert einer Coaching-Ausbildung ist der Wert des Abschlusszertifikates entscheidend. Eine Akkreditierung durch einen Berufsverband umfasst das Curriculum (den Inhalt), das Lehrpersonal sowie den Anbieter.

Keine Akkreditierung ist:

  • die Zulassung durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Wirtschaftskammer
  • die Anerkennung als Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit
  • eine ISO Zertifizierung (z.B. ISO 9001 für Qualitätsmanagement, ISO27001 für Informationsmanagement oder ISO 56002 für Innovationsmanagement

Eine professionelle Ausbildung durch ein akkreditiertes Institut demonstriert Fachwissen, Glaubwürdigkeit und Reputation. Geschulte und erfahrene Ausbilder vermitteln Sicherheit und Kompetenz. Die Akkreditierung des Curriculums durch einen relevanten Coaching-Verband stellt sicher, dass einerseits Qualität gewährleistet und andererseits eine hinreichende Anzahl an Ausbildungsstunden mit einem breiten Spektrum an Coaching-Kompetenzen, Coaching-Ethik, Coaching-Tools und -Methoden durchlaufen werden. 

Eine Akkreditierung minimiert auch potenzielle rechtliche Probleme bei der Anerkennung der Ausbildung und Ausübung von Coaching sowie der Nutzung des Abschlusszertifikates. In Rechtsberatungen sind immer wieder Klienten zu erleben, die eine hochpreisige vermeintliche Coaching-Ausbildung gebucht haben, ohne sich vorher über die Lerninhalte und Methoden informiert zu haben – um dann nach den ersten beiden Ausbildungsstunden festzustellen, dass die Ausbildung aus einer Reihe unstrukturierter Zoomcalls besteht, in denen nur geplaudert wird.

3. Ist ein Coach freiberuflich oder gewerblich tätig?

Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Größe des Unternehmens, der persönlichen Haftung und steuerlichen Überlegungen. Die allermeisten professionellen Coaches haben bereits einen Beruf, wenn sie mit Coaching starten, und viele üben diesen auch weiter aus. Da ist es naheliegend, Coaching in diese Berufsausübung als zusätzliche Dienstleistung zu integrieren. Dann richtet sich die Zulässigkeit nach den für diese Berufsausübung geltenden Vorschriften.

Soll Coaching separat angeboten werden, haben Coaches und Coaching-Ausbilder die Wahl zwischen Gewerbe und freiem Beruf: Dies ist vor allem für die Einstufung durch das Finanzamt und die Steuern relevant und führt zur Unterscheidung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 b EStG (inkl. Gewerbesteuer) oder freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG. Finanzamt, IHK und Gewerbeamt unterstützen bei der Einsortierung.

Coaches entscheiden sich gern für die freiberufliche Tätigkeit, da diese in der Regel mit weniger bürokratischem Aufwand (keine separate Anmeldung beim Gewerbeamt) verbunden ist und eine höhere Flexibilität bietet. Der Freie Beruf im einkommensteuerrechtlichen Sinne wird in Katalogberufe und den Katalogberufen ähnlichen Berufen differenziert. Darüber hinaus zählen hierzu die sogenannten Tätigkeitsberufe in Gestalt der wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden, künstlerischen und erzieherischen Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Coaching ist darin nicht explizit aufgeführt. Als freiberufliche Coaches werden in der Regel Psychologen (Diplom-Psychologe, Heilpraktiker für Psychotherapie), Lehrer, Steuer- und Betriebswirte eingestuft.

Zu beachten ist: Coaching ist kein Heilberuf!

Freiberufler haben den Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer und keine IHK-Pflichtbeiträge leisten. Selbst wenn der Gewinn über 60.000 Euro oder der Umsatz über 600.000 Euro liegen, müssen sie nur eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) führen.

In der Regel ist Coaching aber als Gewerbe einzustufen und unterliegt der Gewerbeordnung, wie es z.B. auch für Personalberater, Marketingberater, Lebensberater, Yogalehrer, PR-Berater und Unternehmensberater gilt. Mittlerweile ist die Anmeldung beim Gewerbeamt online möglich. Das bedeutet, man zahlt zusätzlich Gewerbesteuer (ab 24.500 Euro Gewinn) und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Schließen sich mehrere Coaches zusammen, kann eine Unternehmensgründung wie z.B. eine GmbH sinnvoll sein, um Haftungsfragen zu klären und Geschäftsrisiken besser zu managen. Diese ist immer ein Gewerbe. Da die meisten Existenz- und Unterstützungsprogramme nur für Gewerbe, nicht aber für Freiberufler gelten sowie Netzwerk- und Marketingveranstaltungen über die IHK (Deutschland) und Wirtschaftskammer (Österreich) angeboten werden, hat die Optierung für Gewerbe als Existenzgründer durchaus Vorteile.

Beispiel

Variante 1 – es liegt eine überwiegend freiberufliche Tätigkeit vor, wenn

  • es sich um eine gemischte Tätigkeit (Training, Seminar, Beratung, Coaching) handelt und
  • Coaching – quantitativ betrachtet – ein unbedeutender Teil des Ganzen ist.

Variante 2 – es liegen de facto zwei klar abgrenzbare Tätigkeiten mit unterschiedlichem Fokus vor, weil

  • mit einem Teil der Tätigkeit Freiberuflichkeit ausgeübt wird und
  • mit einem anderen Teil ein Gewerbe betrieben wird.

Folglich sind jeweils für die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit eine eigene Gewinnermittlung, Zulassung, Haftpflicht etc. notwendig.

Tipp: Im Zweifel vorab vom Finanzamt einstufen lassen!

4. Was muss ein Coach zu Steuer- und Abrechnungsfragen, der DSGVO und Online-Business wissen?

Coaches und Coaching-Ausbilder sollten sich mit den steuerlichen Pflichten vertraut machen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. Dazu gehören die Umsatzsteuerregistrierung, die Buchführungspflicht und die korrekte Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt und mögliche Steuervorteile genutzt werden.

Darüber hinaus sollte man sich mit den folgenden Vorschriften vertraut machen:

  • Webseite (Verpflichtung zu Impressum, Cookie-Abfrage etc.)
  • Pflicht zum Kündigungsbutton für Abonnements und Mitgliedschaften
  • Newsletter (Verpflichtung zum Double-Opt-in-Verfahren)
  • Verbot von Kalt-Akquise (UWG)
  • Einhaltung der DSGVO (EU-Recht)
  • Vertraulichkeit (vertraglich vereinbart), keine gesetzliche Schweigepflicht
  • Widerrufsrecht für Verbraucher (mit entsprechender Hinweispflicht) bei Fernabsatzverträgen (§ 312 g BGB)
  • AGB der verwendeten Online-Dienste
  • FernUSG (gilt nicht für Online-Präsenz-Unterricht)
  • Social-Media-Marketing: Kennzeichnungspflicht für Werbung, Impressum etc.

Hier ist die Konsultation eines Rechtsanwaltes hilfreich, um professionell und rechtssicher zu arbeiten.

5. Was muss bei Coaching-Verträgen beachtet werden? Braucht ein Coach AGB oder Marken und Lizenzen?

Für Coaching wird immer ein Vertrag abgeschlossen, auch wenn er nicht in Schriftform vorliegt. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sorgt aber für Fairness und Transparenz und ist daher zu empfehlen.

Ein Coaching-Vertrag sollte folgende Aspekte regeln:

  • die Coaching-Vereinbarung
  • die wichtigsten Vertragsbestandteile (Ort, Zeit, Preis, Leistung, Störungen)
  • Vertraulichkeit

AGB sind in der Regel nicht erforderlich, da Coaching keine Dienstleistung ist, die in hoher Zahl standardmäßig angeboten wird. Bei Drittbeauftragung durch Unternehmen kann es zu problematischen Situationen kommen, gerade bei Vertragsstörungen oder in puncto Vertraulichkeit. Hier ist die Konsultation eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. In aller Regel werden Rahmenverträge für externe Coach-Pools abgeschlossen, die jedoch nur selten verhandelbar sind.

Eine Sonderform der Drittbeauftragung ist die Listung auf einer Coaching-Plattform, über die der Coaching-Vertrag geschlossen wird: Dabei hat der Coach keinen direkten Vertrag mit dem Klienten, sondern beide Seiten haben einen Vertrag mit der Plattform, was es schwierig macht. Nicht immer fällt eine Listungsgebühr an, in der Regel erhält die Plattform einen Prozentsatz des Honorars ein und regelt auch die Abrechnung. Es ist dringend zu empfehlen, sich als Coach die AGB der Plattform gründlich durchzulesen, da diese sehr einseitig zugunsten der Plattformen formuliert sein können. Problematisch sind weiträumige Verbote, außerhalb der Plattform als Coach am Markt teilzunehmen. Letztlich sind auch die AGB gegebenenfalls verwendeter Buchungstools für Termine, Bezahlsysteme etc. sorgfältig zu prüfen.

Die Verwendung von Marken und Lizenzen kann dazu beitragen, das geistige Eigentum eines Coachs oder einer Coaching-Ausbildung zu schützen und die Einzigartigkeit seines Angebots zu betonen. Dies kann die Entwicklung einer starken Marke erleichtern und rechtlichen Schutz vor Nachahmung oder unbefugter Nutzung bieten. Es ist wichtig, die rechtlichen Anforderungen für die Registrierung von Marken und Lizenzen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu beachten und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zusammenfassung

Insgesamt ist es für Coaches und Coaching-Ausbilder entscheidend, sich über die relevanten rechtlichen Aspekte ihrer Tätigkeit im Klaren zu sein und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um rechtliche Risiken zu minimieren und ihre professionelle Praxis zu schützen. Durch die Berücksichtigung der oben genannten Punkte können sie sicherstellen, dass sie rechtlich auf dem richtigen Weg sind und sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können: die Unterstützung ihrer Klienten bei der persönlichen und beruflichen Entwicklung.

6. Wie ist die Rechtslage für Coaches in Österreich?

In Österreich ist die Rechtslage sehr ähnlich: Auch hier gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Regulierung, sondern nur eine Zuschreibung für das Steuerrecht.

Coaching kann in einen bereits ausgeübten Beruf integriert werden als ergänzende Dienstleistung:

  • im gewerblichen Beratungsbereich (PR- und Marketingberater, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder etc.) oder
  • im Tätigkeitskatalog der Gesundheitsberufe (Psychotherapie, klinische und Gesundheitspsychologie als sogenannte Neue Selbständige) sind Coaching, Supervision und Beratung als Tätigkeiten offiziell enthalten.

Auch hier gilt, dass es für die Ausübung im Zusammenhang mit einer kommerziellen Dienstleistung, die gesetzlich geregelt ist, auf die Vorgaben Letzterer ankommt. Dabei ist nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit als Coaching, sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich!

Als freier Beruf gilt Coaching dann, wenn ähnlich eines Dozenten oder Psychologen bzw. im Zusammenhang mit einem freien Beruf gearbeitet wird. Letzteres kann beispielsweise die Durchführung von Trainings, Coachings, Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops und Lehrveranstaltungen für Erwachsene betreffen. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Die Ausübung ist dann ohne Weiteres zulässig.

Als Freiberufler bezeichnet man jene Person, die einem freien Beruf selbstständig und auf eigene Verantwortung nachgeht, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Auch in Österreich werden die allermeisten Coaches aber ein Gewerbe anmelden. Hier differenziert die Gewerbeordnung in Österreich stärker als in Deutschland und qualifiziert Coaching als sogenanntes „reglementiertes Gewerbe“. Das bedeutet, dass jeder Coach entweder als Unternehmensberater (Business-Coach) oder als Lebens- und Sozialberater (Life-Coach) eingestuft wird und in der Regel eine kleine Befähigungsprüfung ablegen oder zumindest eine separate Zulassung beantragen muss. Diese Regelung stammt noch aus einer Zeit, als Coaching mit Beratung gleichgesetzt worden ist. Heute ist sie zwar veraltet, aber immer noch gültig (WKO, 2023 & 2024).

Eine abgeschlossene Coaching-Ausbildung allein genügt in Österreich nicht und ersetzt auch nicht die Befähigungsprüfung. Diese bezieht sich auf Grundlagen in Buchführung, Beratungsthemen und deren Kontext.

Die Zulassung erfolgt in diesen drei Fällen:

  • Nachweis individueller Eignung und Befähigung auf Antrag
  • Befähigungsprüfung bei der Wirtschaftskammer
  • berufseinschlägige einjährige Vorpraxis und Ausbildung (ab dreijähriger einschlägiger Vorpraxis ohne Ausbildung).

Dabei kann die Zulassung auch eingeschränkt erteilt werden und bestimmte Beratungsfelder ausschließen.

In aller Regel können Coaches die einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in Verbindung mit einem fachlich einschlägigen Studium vorweisen und erhalten auch ohne Prüfung die Zulassung. Dies gilt

  • für Unternehmensberater/Rechtsanwalt oder Lebens- und Sozialberater (Nachweis durch Gewerbeanmeldung)
  • in der Leitung von Unternehmen oder zumindest Mitarbeiterverantwortung (Nachweis durch Zeugnis)
  • im leitenden Management (Nachweis durch Zeugnis)
  • als Wirtschaftstreuhänder (Nachweis durch Anmeldung).

Literatur

DVCP (o. D.). Cooperative Praxis bedeutet. Abgerufen am 09.04.2024: www.deutsche-vereinigung-cooperative-praxis.de

EESC (2011). European Mentoring and Coaching Council (EMCC) and International Coach Federation (ICF) and others, Professional Charter for Coaching and Mentoring, June 2011. Summary of the initiative. Abgerufen am 09.04.2024: www.eesc.europa.eu

RTC (2015). Coaching als Profession. Abgerufen am 09.04.2024: www.roundtable-coaching.eu

WKO (2024). Checkliste: Zugang zum Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung. Abgerufen am 09.04.2024: www.wko.at

WKO (2023). Zugangsvoraussetzung zum Gewerbe Unternehmensberatung. Abgerufen am 09.04.2024: www.wko.at

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